Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wiedererrichtung einer Trennmauer zweier Wohnungen nach Scheitern einer Ehe
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 04.12.1996; Aktenzeichen 4 T 1272/96) |
AG Kaufbeuren (Entscheidung vom 29.05.1996; Aktenzeichen UR II 43/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragstellerin, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute; sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der ca. 62 m²großen Wohnung Nr. 66; der Antragsgegner ist Alleineigentümer der angrenzenden, etwa 42 m² großen Wohnung Nr. 65. Anfangs der achtziger Jahre beseitigten sie einvernehmlich mit Zustimmung des damaligen Verwalters einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen im Bereich der Küchen; seither haben die beiden Wohnungen zusammen nur noch eine funktionsfähige Küche.
Die Antragstellerin beantragte 1992 die Scheidung der Ehe; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Sie begehrt nunmehr die Zustimmung des Antragsgegners dazu, daß die früher vorhandene Trennwand „komplett” wieder hergestellt wird.
Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.5.1996 die Zwangsversteigerung der Wohnung Nr. 66 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an; das Verfahren ist einstweilen eingestellt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 29.5.1996 verpflichtet zuzustimmen, daß der Durchbruch zwischen den beiden Wohnungen „beseitigt, bzw. die ursprünglich vorhandene Trennwand komplett mit allen ursprünglich vorhandenen Versorgungsleitungen u.ä. in einem der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Umfang wieder hergestellt wird”. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der seinerseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hatte, mit Beschluß vom 4.12.1996 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Wohnungseigentumsgerichten ist nicht mehr zu prüfen, da weder Antragstellerin noch Antragsgegner insoweit eine Rüge erhoben haben (§ 17a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GVG; BGHZ 119, 246 ff.; 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1991, 186 ff.; BayObLG NJW-RR 1996, 912 f.).
Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Zustimmung dazu, daß die Trennmauer wieder hergestellt wird. Durch den Mauerdurchbruch zwischen den beiden Wohnungen sei ein der Teilungserklärung und damit dem Erfordernis der Abgeschlossenheit widersprechender Zustand geschaffen worden. Unerheblich sei, ob es sich bei der Trennwand um eine tragende Mauer handle; die Wand diene in jedem Fall zur Abgrenzung und Abschließung der Wohnungen.
Die Wohnungseigentümer hätten zu keiner Zeit durch Eigentümerbeschluß dem Mauerdurchbruch zugestimmt; die Zustimmung des damaligen Verwalters sei kein Ersatz.
Die Antragstellerin könne den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegen den Antragsgegner auch ohne ermächtigenden Beschluß geltend machen, da sie als Miteigentümerin der Wohnung Nr. 66 in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werde und die ungestörte Nutzung ihres Sondereigentums verlangen könne. Dieser Anspruch sei auch nicht verwirkt. Eine unzulässige Störung werde allein durch Zeitablauf nicht zulässig. Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Antragstellerin nunmehr die ungestörte Nutzung des Sondereigentums verlange, nachdem ihr der Antragsgegner die (Mit-)Nutzung der Wohnung Nr. 65 untersagt habe. Zur ungestörten Nutzung der Wohnung Nr. 66 sei jedoch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Vorinstanzen der Antragstellerin nicht mehr zugesprochen als beantragt war. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozeß; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85/86). Dem Antrag zufolge sollte der Antragsgegner zustimmen, daß die ursprünglich vorhandene Trennwand „komplett” wieder hergestellt wird. Das bedeutet die Wiederherstellung im ursprünglichen Zustand einschließlich aller damit verbundenen Einrichtungen; etwas anderes wird auch in der Beschlußformel des Amtsgerichts nicht ausgesprochen.
b) Das Landgericht stützt die Verpflichtung d...