Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anforderungen an Bestimmtheit eines Antrags zur Beschlussanfechtung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 20.11.1996; Aktenzeichen 14 T 6418/96) |
AG Fürth (Bayern) (Entscheidung vom 14.06.1996; Aktenzeichen 4 UR II 114/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen.
Am 6.11.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Außenseiten der Fenster und die Fensterbleche innerhalb einer bestimmten Frist in Eigenarbeit von den Wohnungseigentümern zu streichen sind. In der Versammlung vom 23.11.1995 stellten die Antragsteller den Antrag, einen Beschluß über das Streichen der Außenseiten der Fenster und der Fensterbleche herbeizuführen. In der Niederschrift über die Versammlung ist darauf hingewiesen, daß die Außenseiten der Fenster gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 6.11.1983 von den Eigentümern selbst zu streichen seien; eine Beschlußfassung über das Streichen der Bleche wurde zurückgestellt.
Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht im Dezember 1995 unter anderem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Außenseiten der Fenster und die Bleche in ihren Wohnungen zu streichen.
Am 29.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, „daß abweichend von der Teilungserklärung bereits bestehende Beschlüsse aus 1983 und 1987 der Außenanstrich der Fenster sowie der Anstrich der Balkonbrüstungen durch die Eigentümer selbst vorzunehmen ist”. Ferner beschlossen sie zu TOP 5 den Einbau einer Wasserenthärtungsanlage. Mit Schriftsatz vom 26.3.1996 beantragten die Antragsteller in einem anderen gerichtlichen Verfahren, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 für ungültig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausgeführt:
Hinsichtlich des Antrags III (= die Antragsgegner zum Streichen der Fenster und der Bleche zu verpflichten) wird die Anfechtung aufrechterhalten, da auch in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.2.1996 hinsichtlich dieses Punktes kein Konsens erzielt werden konnte.
Ferner haben die Antragsteller hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Antragsgegner die Streicharbeiten an den beiden Wohnungen der Antragsteller vorzunehmen haben. Das Amtsgericht hat den Verpflichtungsantrag am 14.6.1996 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.11.1996 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auf den Eigentümerbeschluß vom Jahr 1983 komme es nicht an, weil die Antragsteller jedenfalls durch den am 29.2.1996 gefaßten und bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluß gebunden seien. Der Eigentümerbeschluß sei nicht angefochten worden. Eine Anfechtung könne auch nicht dem Schriftsatz vom 26.3.1996 entnommen werden.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Eigentümerbeschluß vom 29.2.1996 zu TOP 3 für die Antragsteller verbindlich ist, weil er nicht für ungültig erklärt worden ist. Der Eigentümerbeschluß ist entgegen der Ansicht der Antragsteller von ihnen auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden. Die Antragsteller haben in einem gesonderten Verfahren mit Schriftsatz vom 26.3.1996 lediglich einen anderen am 29.2.1996 zu TOP 5 gefaßten Eigentümerbeschluß angefochten. Der im vorliegenden Verfahren eingereichte Schriftsatz vom selben Tag ist vom Landgericht zu Recht nicht als Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 29.2.1996 zu TOP 3 angesehen worden.
An Anträge im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit zu stellen, als an Anträge im Zivilprozeß nach § 253 ZPO. Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85/86). Soll ein Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt werden, kommt es nicht auf eine bestimmte Wortwahl an. Es muß sich aber aus der Erklärung und den Umständen zweifelsfrei ergeben, daß ein Eigentümerbeschluß und welcher für ungültig erklärt werden soll (BayObLG ZMR 1983, 419/421; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 56; vgl. auch Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 28). Klarheit muß insoweit jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG herbeigeführt werden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht dem Schriftsatz vom 26.3.1996 ohne Rechtsfehler keine Anfechtung eines besti...