Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.05.1984; Aktenzeichen 13 T 1643/84) |
AG Hersbruck (Beschluss vom 16.01.1984) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Mai 1984 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hersbruck vom 16. Januar 1984 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung des Eintragungsantrags an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Hersbruck zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. … der Gemarkung …. Mit notariellem Vertrag vom 10.11.1983 verkauften sie das Grundstück an die Beteiligte zu 4; gleichzeitig bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Beteiligte zu 4 war mit Vertrag vom 8.11.1983 errichtet worden, ist aber noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16.1.1984 beanstandet: Es fehle der Nachweis, daß die Beteiligte zu 4 im Handelsregister eingetragen sei.
Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.5.1984 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Kommanditgesellschaft in Gründung, die ein Gewerbe nach § 2 HGB betreibe, gebe es keine Vorgesellschaft, auf die das Recht der Kommanditgesellschaft anzuwenden sei, sondern eine eigenständige Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Die für die GmbH in Gründung entwickelten Grundsätze seien deshalb nicht entsprechend anwendbar.
Im Gründungsstadium könne demnach nicht die KG in Gründung, sondern nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechte erwerben; Gläubigerin des Auflassungsanspruchs sei deshalb die BGB-Gesellschaft.
2. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg. Für eine Kommanditgesellschaft in Gründung kann eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Meinung für die Kommanditgesellschaft in Gründung das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts maßgebend ist. Nenn – wie hier – die Kommanditgesellschaft kein Grundhandelsgewerbe i.S. des § 1 Abs. 2 HGB betreibt, entsteht die Kommanditgesellschaft mit Wirkung nach außen erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 123 Abs. 2, § 2 Abs. 1 HGB). Bis dahin besteht – wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind – nach ganz überwiegender Auffassung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 63, 45/47 f.; 69, 95/97 f.; BayObLG NJW 1984, 497/498 mit weit. Nachw.).
Eine Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB). Sie kann unter ihrer Firma ins Grundbuch eingetragen werden (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg). Für eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gilt dies nicht. Sie hat keine Firma (vgl. § 17 Abs. 1 HGB). Die Rechte stehen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Gläubiger eines mit Vormerkung zu sichernden Auflassungsanspruchs sind die an dieser Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. MünchKomm BGB RdNr. 110, Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 5, je zu § 705). Ist ein Recht „der Gesellschaft” im Grundbuch einzutragen, so sind als Inhaber des Rechts die Gesellschafter mit dem Zusatz einzutragen, daß ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (§ 47 GBO; vgl. BGHZ 45, 340). Die bürgerlichrechtliche Gesellschaft ist als solche nicht grundbuchfähig (vgl. RGZ 127, 309/311 f.).
Von den vorstehenden Grundsätzen kann aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Vormerkung für eine Kommanditgesellschaft eingetragen werden soll, für die der Gesellschaftsvertrag bereits geschlossen ist, die aber mit Wirkung gegenüber Dritten noch nicht die Rechtsform der Kommanditgesellschaft erlangt hat, weil sie kein Grundhandelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB) und noch nicht gemäß § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen ist (Kommanditgesellschaft in Gründung). In diesem Fall können die Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe der Firma und des Sitzes der Kommanditgesellschaft mit dem Zusatz „KG in Gründung” als Vormerkungsberechtigte eingetragen werden (vgl. LG Essen MittBayNot 1971, 148 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 41, MünchKomm RdNr. 20, Palandt Anm. 2 c, je zu § 883; Waldner Rpfleger 1984, 59 f.; a.A. Landgericht Frankenthal Rpfleger 1982, 346).
Nach § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg ist zur Bezeichnung des Berechtigten bei natürlichen Personen deren Name einzutragen. Demgegenüber sind bei Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz anzugeben (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg). Nach dem Wortlaut würde für die Gesellschaft, die noch nicht die Rechtsform der Kommanditgesellschaft erlangt hat und die damit noch keine Handelsgesellschaft i.S. des Zweiten Buches des Handelsgesetzbuchs ist, § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg gelten. Nach dem Sinn der Vorschrift kann aber Buc...