Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters" deckt sowohl einen Beschluß der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters als auch über die Höhe der Vergütung.

2. Eine Verwaltervergütung in Höhe von 100 DM pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen im Rahmen des Üblichen und Angemessenen liegen.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 25.01.2000; Aktenzeichen 2 T 6491/99)

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 15.10.1999; Aktenzeichen 2 UR II 13/99)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 25. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
  • Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.100 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten, einer GmbH, verwaltet wird.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

Jede Einheit ist von den übrigen wirtschaftlich vollständig getrennt, so daß Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne nicht vorhanden ist, ausgenommen jedoch etwa gemeinschaftlich genutzte Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die gelb eingezeichnete Grundstücksfläche.

Die Lasten und Kosten von Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne tragen die betroffenen Eigentümer zu gleichen Teilen. Bezüglich der gelb angelegten Grundstücksfläche gilt die vorbezeichnete Kostenregelung.

Bei Beschlüssen über Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne hat jede betroffene Einheit eine Stimme.

Die gemeinschaftlich genutzte Grundstücksfläche, die im wesentlichen aus Wegeflächen und einem Garagenvorplatz besteht, ist rund 77 m(2) groß.

In einem anderweitig geführten Rechtsstreit zwischen den jetzigen Antragsgegnern zu 2 als Antragstellern, der jetzigen Antragstellerin als Antragsgegnerin und den jetzigen Antragsgegnern zu 1 als weiteren Beteiligten wegen der Bestellung eines Verwalters wurde am 28.1.1999 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:

Die Wohnungseigentümer vereinbaren mit dem Tagesordnungspunkt “Bestellung eines Verwalters” eine Wohnungseigentümerversammlung abzuhalten.

Sie vereinbaren zu diesem Zweck einen Termin auf: Mittwoch, den 24. Februar 1999 …

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 24.2.1999:

Als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … wird die Firma … (= weitere Beteiligte) ab 24.2.1999 bis 23.2.2001 bestellt.

Alleiniger Sachbearbeiter für die WEG ist Herr J.… Die Vergütung erfolgt aufwandsabhängig pro Stunde mit 100 DM zuzüglich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer; der Verwaltervertrag wird auf der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen. …

Für den Beschluß stimmten die Antragsgegner zu 1 und zu 2, dagegen die Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat am 23.3.1999 beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 15.10.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.1.2000 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, die nicht begründet wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Der Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, sei nicht begründet.

    In dem gerichtlichen Vergleich sei als Gegenstand der Einberufung der Eigentümerversammlung zwar nur die “Bestellung eines Verwalters” genannt, der Tagesordnungspunkt decke aber auch einen Beschluß über die Vergütung des Verwalters.

    In dem gerichtlichen Vergleich liege die bindende Einigung der Wohnungseigentümer, einen Verwalter zu bestellen. Im übrigen hänge die Frage, ob ein Verwalter zu bestellen sei oder nicht, nicht von der Größe des zu verwaltenden Gemeinschaftseigentums ab. Abgesehen davon sei es bezüglich der rund 77 m(2) großen Wege- und Garagenvorplatzflächen bereits zu Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern gekommen; der Antrag eines Wohnungseigentümers, einen Verwalter zu bestellen, reiche somit als Voraussetzung dafür aus, daß ein Verwalter zu bestellen sei.

    Der Beschluß über die Bestellung des Verwalters sei auch nicht unter rechtsmißbräuchlicher Ausnützung des Stimmrechts zustande gekommen. Bei einer Eigentümergemeinschaft aus drei Eigentümern werde es beim Vorliegen einer Mehrheit von zwei Eigentümern immer zu einer Majorisierung des unterlegenen Eigentümers kommen. Im Hinblick darauf, daß die Antragstellerin die Bestellung eines Verwalters dem Grunde nach immer abgelehnt habe, könne es den Antragsgegnern nicht angelastet werden, wenn sie sich einen Verwalter ausgesucht und diesen dann der Eigentümerversammlung vorgeschlagen hätten. Zweifel an der Zuverlässigkeit des bestellten Verwalters seien nicht veranlaßt. Der von der Verwalterin für die Durchführung der Verwaltung Beauftragte s...

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