Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 91/91) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2410/95) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 5. Juli 1995 wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1 100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Jene beantragten beim Amtsgericht, einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23.8.1991 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht bewilligte den Antragstellern mit Beschluß vom 3.2.1992 Prozeßkostenhilfe und ordnete ihnen durch späteren ergänzenden Beschluß ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als Vertreter bei. Später nahmen die Antragsteller den Anfechtungsantrag zurück. Das Amtsgericht erlegte den Antragsgegnern die Gerichtskosten auf.
Mit Beschluß vom 13.4.1995 hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin auf Anregung des Bezirksrevisors die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Antragsteller aufgehoben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller rechtfertigten die Gewährung nicht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller, der Rechtspfleger und Amtsrichter nicht abgeholfen haben, mit Beschluß vom 5.7.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Rechtspflegerin die Bewilligung zu Recht aufgehoben habe. Die Voraussetzungen dafür hätten nicht vorgelegen; den Antragstellern sei es zuzumuten gewesen, ihr Vermögen einzusetzen. Die Kosten (rund 1 100 DM Anwaltskosten) überstiegen die aus dem Vermögen aufzubringenden Beträge der Antragsteller nicht. Diese müßten sich selbst bei geringem laufenden Einkommen darauf verweisen lassen, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, den sie u.U. erst nach Veräußerung des einsatzpflichtigen Grundbesitzes zurückzahlen könnten. Darüber hinaus müsse ihnen zugemutet werden, ihre Verbindlichkeiten nach Maßgabe eines vernünftigen Tilgungsplans über einen längeren Zeitraum zu strecken oder tilgungsfreie Zeiten auszunützen. Es gehöre nicht zu den Sozialaufgaben der Allgemeinheit, die Folgen unangemessener Verschuldung aufzubringen; das Gesetz sehe nur einen angemessenen Schuldenabzug vor.
Zwar sei nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung § 124 Nr. 3 ZPO dann nicht anwendbar, wenn der Antragsteller richtige und vollständige Angaben gemacht habe. Im vorliegenden Fall sei indessen zu berücksichtigen, daß weder Selbstbindung des Gerichts noch Rechtskraft der Entscheidung gegeben seien. Hinzukomme, daß dem Gericht durch die ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors erstmals neue Umstände erkennbar geworden seien, die bei der Bewilligung noch nicht bekannt gewesen seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden können. Auch der Gedanke des Bestands- und Vertrauensschutzes müsse zurücktreten, da die Antragsteller nicht vorgetragen hätten, daß sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Bewilligung Dispositionen getroffen hätten.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich nach ihrer Ansicht vor allem auch daraus, daß die Entscheidung des Landgerichts an einer greifbaren Gesetzwidrigkeit leide. Das Landgericht gehe davon aus, daß dem Amtsgericht durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors erstmals neue Umstände erkennbar geworden seien, die bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Sachverhaltsdarstellung sei grob unrichtig, weil keiner der Beteiligten nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gericht Tatsachen mitgeteilt hätte, die nicht schon im Antrag auf Gewährung vorgetragen worden seien. Eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts rechtfertige nicht, die Bewilligung wieder aufzuheben.
II.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zu verwerfen; sie ist nicht statthaft.
a) Nach § 14 FGG finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 Abs. 1 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 114 bis 127a ZPO („Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß”) enthalten. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt, daß gegen Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren – soweit es nicht um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geht, vgl. Satz 1 – die Beschwerde stattfindet; weitere Vorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Prozeßkostenhilfeverfahren enthält dieser Titel der Zivilprozeßordnung seit deren Änderung durch Art. I Nr. 7, Nr. 42 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. ...