Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 14 FGG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 567 ZPO, § 568 ZPO

 

Kommentar

Nach § 14 FGG finden die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe auch im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung; es handelt sich hier um die §§ 114 bis 127a ZPO ("Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss"). § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, soweit es nicht um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geht, die Beschwerde möglich ist; weitere Vorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Prozesskostenhilfeverfahren enthält dieser Titel der ZPO seit Änderung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 nicht mehr. Insoweit gelten für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nunmehr die allgemeinen Regelungen der §§ 567, 568 ZPO (vgl. Entscheidung des Großen Zivilsenats des BayObLG, BayObLGZ 91/414, h.R.M.). Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist, soweit es um die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht, nicht der Fall, so dass das Rechtsmittel der Antragsteller unzulässig war.

Eine "außerordentliche Beschwerde" ist i. Ü. nur auf Fälle krassen Unrechts beschränkt, wenn also eine angefochtene Gerichtsentscheidung mit der geltenden Rechtsordnung absolut unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder inhaltlich dem Gericht fremd ist (hier zu verneinen, vgl. BGH, NJW 1993, 135/136 und NJW-RR 94, 62).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.10.1995, 2Z BR 82/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?