Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Wohngeld
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 474/87) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 17990/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. August 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 147,10 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Anlage als Bauträger errichtet und Wohnungseigentum durch Teilung begründet. Ihr gehören noch mehrere Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Die Antragsgegnerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft; die Antragsgegnerin zu 1 ist ihre Komplementär-GmbH.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin zu 2 Wohngeldansprüche aufgrund des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1985 geltend gemacht, ferner Teile des Hausgeldes für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.5.1987 sowie zusätzliche Kosten der Müllentsorgung und versehentlich von ihnen bezahlte Stromkosten, insgesamt 22 403,41 DM. Sie haben am 18.5.1987 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich 14,25 % Zinsen nach Zeit und Beträgen gestaffelt zu verpflichten, außerdem am 3.6. und 3.7.1987 zur Zahlung von jeweils 776,21 DM. Nach Zahlung des Hauptsachebetrags von 22 403,41 DM am 27.5.1987 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben unter Zurücknahme ihres weitergehenden Antrags beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 1 147,10 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 17.8.1987 stattgegeben, das Landgericht hat ihn durch Beschluß vom 5.8.1988 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortigen Beschwerden beider Antragsgegnerinnen seien zulässig. Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die Antragsgegnerin zu 2 sei unwirksam. Denn in der Zustellungsurkunde sei der Zustellungsadressat, die Antragsgegnerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin der Antragsgegnerin zu 2, nicht ausreichend genau bezeichnet.
Der geltend gemachte Zinsanspruch sei nicht ausreichend spezifiziert. Fälligkeit und Verzug seien nicht dargelegt; der Anspruch sei nicht nachvollziebar. Es sei nicht erkennbar, wie sich die einzelnen Hauptsachebeträge errechneten, aus denen Zinsen geltend gemacht würden. Voraussetzung einer Zahlungsverpflichtung sei ein genehmigter Wirtschaftsplan, der auch die Forderungen gegen den einzelnen Wohnungseigentümer erkennen lasse. Ein solcher liege ausweislich der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 22.10.1985 nicht vor. Erforderlich sei ferner bei der Jahresabrechnung auch die Genehmigung der Einzelabrechnungen. Daß diese von den Wohnungseigentümern beschlossen worden seien, ergebe sich aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 8.12.1986 nicht. Die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, welche Zahlungen in welcher Höhe von den Antragsgegnern geleistet worden seien. Soweit Kosten für Müllentsorgung und Strom geltend gemacht würden, fehlten Eigentümerbeschlüsse überhaupt.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Vorinstanzen haben zu Recht ihre Zuständigkeit als Wohnungseigentumsgericht auch insoweit bejaht, als sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet.
Wohnungseigentümer ist nur die Antragsgegnerin zu 2, eine Kommanditgesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 1 ist als Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 2 selbst nicht Wohnungseigentümer. Die Antragsgegnerin zu 1 wird auf Zahlung des verlangten Geldbetrages neben der Kommanditgesellschaft, die den Betrag gemäß § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. § 161 Abs. 2, § 124 HGB schuldet, als deren persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform der GmbH gemäß § 161 Abs. 1 i.V.m. § 128 HGB in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegeben. Es handelt sich um einen Streit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Zahlungspflichten untereinander. Die Zahlungspflicht trifft aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der Kommanditgesellschaft auch die Antragsgegnerin zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin.
Zwar sind Ansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verwalters gegen Dritte, die nicht Wohnungseigentümer sind, grundsätzlich im streitigen Verfahren geltend zu machen (Bärmann/Merle WEG 6. Aufl. Rn. 7, Augustin WEG Rn. 20, jeweils zu § 43). Andererseits ist aber anerkannt, daß das Wohnungseigentumsgericht auch dann zuständig ist, wenn ein unter § 43 Abs. 1 WEG fallender Anspruch von dem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers oder ...