Leitsatz

  • Wohngeldzahlungsverzug erst nach genehmigter Anspruchsgrundlage

    Zustellungen an GmbH & Co. KG

    Wohnungseigentumsgericht auch zuständig gegen persönlich haftenden Gesellschafter

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG, § 284 BGB, § 161 HGB, § 191 Nr. 3 ZPO, § 35 GmbHG

 

Kommentar

1. Solange nicht durch Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung festgestellt ist, in welcher Höhe jeder einzelne Wohnungseigentümer Wohngeldzahlungen zu leisten hat, besteht keine Zahlungspflicht, sodass ein Wohnungseigentümer mit Zahlungen auch nicht in Verzug geraten kann (h. R. M.). Ein Zinsanspruch wäre auch nur bei Verzug begründet. Wurden allerdings versehentlich über die Gemeinschaft Stromkosten eines einzelnen Eigentümers bezahlt, ist hier Anspruchsgrundlage § 812 BGB, sodass ein Eigentümerbeschluss nicht Voraussetzung einer Zahlungspflicht wäre; der Verzug regelt sich allerdings auch hier nach § 284 Abs. 1 BGB.

2. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an eine GmbH & Co. KG ist unwirksam, wenn in der Zustellungsurkunde der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht als Zustellungsadressat angegeben ist. Wohnungseigentümer war hier die KG, sodass die Komplementär-GmbH selbst nicht Wohnungseigentümer sein konnte. Als Zahlungsschuldner kann jedoch neben der KG auch deren persönlich haftende Gesellschafterin (die GmbH) gemäss § 161 Abs. 1 i. V. m. § 128 HGB in Anspruch genommen werden.

3. Ist Wohnungseigentümer eine GmbH & Co. KG, so kann der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld auch gegen die Komplementär-GmbH vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden. Andernfalls müsste der Anspruch gegen die KG vor dem Wohnungseigentumsgericht und gegen die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vor dem Streitgericht geltend gemacht werden (mit der Gefahr widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen und auf der Hand liegender nachteiliger Folgen für alle Beteiligten).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.11.1988, BReg 2 Z 114/88= BayObLGZ 1988 Nr. 70)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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