Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs, Berichtigung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14023/98) |
AG München |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte und der Kaufmann H.N. sind als Eigentümer einer ursprünglich aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligten gehört eine Wohnung; H.N. gehörten vier Wohnungen, darunter die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 2 und die daran angrenzende Wohnung Nr. 3 (Miteigentumsanteil von 170,4/1000 und von 162,6/1000, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an mehreren Räumen).
H.N. beabsichtigte, die beiden Wohnungen zu verbinden und dazu die Trennmauer im Bereich der Dielen auf einer Breite von 1,20 m zu durchbrechen; auf Antrag der Beteiligten wurde ihm durch Beschluß des Senats vom 17.7.1996 (2Z BR 58/96 = WuM 1997, 288) untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Wohnungen Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.
Zu notarieller Urkunde vom 20.2.1998 hob H.N. unter anderem die Verbindung des Miteigentumsanteils von 162,6/1000 mit den Räumen der Wohnung Nr. 3 auf, legte diesen Miteigentumsanteil mit dem Miteigentumsanteil von 170,4/1000 (bisherige Wohnung Nr. 2) zu einem einheitlichen Miteigentumsanteil von 333/1000 zusammen und verband diesen Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an den im geänderten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen (darunter auch die früher zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume). Das Grundbuchamt trug am 24.4.1998 die Vereinigung der beiden Miteigentumsanteile und die Verbindung des neuen Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an der (neuen) Wohhnung Nr. 2 in das Grundbuch für die (bisherige) Wohnung Nr. 2 ein; gleichzeitig schloß es das Blatt für die bisherige Wohnung Nr. 3 „wegen Übertragung des Bestandes” auf das Blatt der Wohnung Nr. 2. Schließlich vermerkte es in den Blättern der übrigen Wohnungen, daß das Blatt der (bisherigen) Wohnung Nr. 3 wegen Übertragung des Bestands auf das Blatt der Wohnung Nr. 2 geschlossen worden sei.
Die Beteiligte hat am 17.6.1998 beim Grundbuchamt angeregt, im Grundbuchblatt der Wohnung Nr. 2 gegen die Eintragung der Verbindung der beiden Wohnungen einen Widerspruch einzutragen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. Da H.N. nicht berechtigt gewesen sei, die beiden Wohnungen baulich zu einer Wohnung zu verbinden, habe er auch rechtlich ohne Zustimmung der Beteiligten die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht ändern können. Das Grundbuch sei formell fehlerhaft.
Grundbuchrechtspfleger und – richter haben der Erinnerung/„beschränkten Beschwerde” gegen die Eintragung vom 24.4.1998 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 7.9.1998 zurückgewiesen. Die Beteiligte hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt; sie erstrebt, das Grundbuchamt bezüglich der Verbindung des Wohnungseigentums Nr. 2 und 3 zur Eintragung eines Widerspruchs anzuweisen und das Grundbuch von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß wieder zwei getrennte Wohnungen ausgewiesen werden.
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten ist nicht begründet.
a) Das Landgericht hat durch Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidungen des Rechtspflegers und des Grundbuchrichters ausgeführt: Die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte setze materiellrechtlich eine formlose Erklärung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt voraus. Einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe es nicht. Formell erfordere die Vereinigung einen Antrag des vereinigenden Wohnungseigentümers und dessen Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form. Diese Voraussetzungen hätten bei der Eintragung am 24.4.1998 vorgelegen und seien in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen worden. Es sei zwar umstritten, ob zusätzlich noch ein berichtigter Aufteilungsplan und eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen müßten; auch dieses Erfordernis sei aber erfüllt gewesen.
Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei auch nicht wegen der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 WEG erforderlich, da sich diese auf bauliche Veränderungen, nicht aber auf eine rechtliche Vereinigung bezögen. Welche Baumaßnahmen in einer Wohnanlage durchgeführt würden, könne vom Grundbuchamt im allgemeinen nicht überprüft werden. Die Beteiligte trage selbst vor, nur durch die bauliche Veränderung, nicht aber durch die rechtliche Vereinigung beschwert zu sein. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums berühre weder die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum, noch werde dadurch das gemeinschaftliche Eigentum in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert. Die übrigen Wohnungseigentümer würden daher bei einer Vereini...