Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 16.02.2001; Aktenzeichen 1 T 19706/00)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 255/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern mit 540 Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Die Zufahrten zu den einzelnen Häusern der Wohnanlage sind zur ausschließlichen Nutzung durch Rettungsfahrzeuge vorgesehen. Um dies sicherzustellen, sind die Zufahrten mit Sperrpfosten versehen, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können. Behinderten Bewohnern der Wohnanlage ist das Befahren der Zufahrtswege von den Wohnungseigentümern gestattet.

Am 10.4.2000 lehnten die Wohnungseigentümer den Antrag des Antragstellers ab, durch entsprechende Vorrichtungen an den Absperrpfosten sicherzustellen, daß die Zufahrtswege ausschließlich von Rettungsfahrzeugen benutzt werden können. Daraufhin hat der Antragsteller diesen Antrag beim Wohnungseigentumsgericht gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag am 11.9.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16.2.2001 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die seit 1961 vorhandene Sicherung der Feuerwehrzufahrten sei von den zuständigen Behörden bei Überprüfungen nicht beanstandet worden. Der jetzige Zustand widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gebe grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, die Sicherung der Feuerwehrzufahrten zu verwirklichen. Nicht zu beanstanden sei, daß die Wohnungseigentümer die vorhandene Lösung gewählt hätten. Zu berücksichtigen sei, daß der Verwalter bei einem Mißbrauch der Zufahrtswege den Betreffenden anschreibe. Auch müsse es den Wohnungseigentümern vorbehalten sein, im Einzelfall bei begründeten Ausnahmefällen die Zufahrt zu ermöglichen. Es sei nicht ersichtlich, daß abschließbare Pfosten das einzig taugliche Mittel seien. Bei der großen Gemeinschaft sei nicht sicherzustellen, daß sich bei den dann für die Ausnahmefälle im Umlauf befindlichen Schlüsseln an dem gegenwärtigen Zustand etwas ändere.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG). Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß der derzeitige Zustand, soweit es darum geht, sicherzustellen, daß die Zufahrtswege grundsätzlich nur für Rettungsfahrzeuge benutzbar sind, ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne dieser Bestimmung entspricht. Die angebrachten Absperrpfosten, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können, entsprechen dem, was in anderen vergleichbaren Fällen üblicherweise unternommen wird, um ein Befahren der Zufahrtswege durch nicht berechtigte Personen zu verhindern. Diese Sicherungsmaßnahmen sind nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 561 ZPO) von den zuständigen Behörden bei Kontrollen nicht beanstandet worden. Die Lebenserfahrung zeigt allerdings, daß solche Absperrvorrichtungen gelegentlich auch von nicht dazu Berechtigten beseitigt werden, um die Zufahrtswege zu befahren. Dies geschieht allerdings in aller Regel durch Fahrzeuge, die Anlieferungen in der Wohnanlage vorzunehmen haben. Zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, daß die Verwalterin bei mißbräuchlicher Benutzung der Zufahrtswege einschreitet. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer verneint, weitergehende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um zu gewährleisten, daß die Zufahrtswege nur von Rettungsfahrzeugen benutzt werden.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 940425

BayObLGR 2001, 57

WuM 2001, 405

ZWE 2001, 547

IPuR 2001, 51

www.judicialis.de 2001

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