Tenor
Der durch einen Wohnungswechsel entstandene Schaden eines Mieters kann auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht angesehen werden, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der (nicht formgerecht begründeten) Kündigung erkannt, aufgrund mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann jedoch einvernehmlich mit dem Vermieter beendet hat (Anschluß an Oberlandesgericht Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 7.10.1981 – 3 Re Miet 6/81 – WM 1982, 11 ff.).
Gründe
I.
1. Die Kläger hatten mit Mietvertrag vom 3.9.1978 vom Beklagten eine Einzimmerwohnung in … gemietet. Mit Schreiben vom 27.12.1979 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31.5.1980. Die Kläger widersprachen der Kündigung, da im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben waren. Mit Schreiben vom 11.2.1980 ergänzte der Beklagte das Kündigungsschreiben vom 27.12.1979 dahin, daß er die Wohnung für seine Schwiegermutter benötige. Am 13.5.1980 erklärte der Beklagte dem anwaltschaftlichen Vertreter der Kläger fernmündlich seine in … wohnhafte Schwiegermutter sei über 75 Jahre alt und krank, sie könne sich nicht allein versorgen und solle daher in sein Haus nach … in die Wohnung der Kläger ziehen. Hierauf gaben die Kläger auf den Rat ihres Anwalts die Mietwohnung einvernehmlich am 31.8.1980 an den Beklagten zurück. Dessen Schwiegermutter zog jedoch nicht in die Wohnung ein. Der Beklagte vermietete diese Ende Oktober 1980 an einen anderen Mieter.
2. Mit ihrer Klage forderten die Kläger u.a. DM 6.626,59 Schadensersatz, der ihnen infolge der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung des Beklagten durch den Umzug entstanden sei.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wies das Amtsgericht Dachau durch Urteil vom 12.5.1981 die Schadensersatzklage mit der Begründung ab, die beabsichtigte Verwendung der Wohnung für die Schwiegermutter des Beklagten habe sich erst Anfang September 1980 (nach dem Auszug der Kläger) zerschlagen, als diese „aus unter Umständen nur altersbedingt nachvollziehbaren Überlegungen” heraus ihre Umzugspläne aufgegeben habe.
Gegen dieses am 14.5.1981 zugestellte Urteil legten die Kläger am 5.6.1981 Berufung ein, mit der sie u.a. ihre Schadensersatzforderung von DM 6.626, 59 weiter verfolgen.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.2.1982 kündigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 11.3.1982 an, es beabsichtige von der im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.10.1981 (WM 1982, 11 ff.) getroffenen Entscheidung insoweit abzuweichen, als das Oberlandesgericht Karlsruhe einen durch einen Wohnungswechsel entstandenen Schaden eines Mieters auch dann als durch eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters adäquat verursacht ansehe, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt habe, aufgrund ihm mündlich dargelegter schlüssiger Eigenbedarfsgründe das Mietverhältnis dann jedoch einvernehmlich mit dem Mieter beendet habe.
Nach Anhörung der Parteien hierzu legte das Berufungsgericht die aufgezeigte Rechtsfrage mit den Stellungnahmen der Parteien durch Beschluß vom 2.4.1982 dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte es aus: Das Berufungsgericht beabsichtige, die Klage deshalb abzuweisen, weil der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht adäquat kausal durch die behaupteten wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten verursacht worden sei. Die Kläger hätten nämlich die Mietwohnung geräumt und an den Beklagten herausgegeben, obwohl sie erkannt hätten, daß sie sich gegen die Kündigung im Hinblick auf die Regelungen in §§ 564a, 564b BGB erfolgreich zur Wehr setzen könnten und dies zunächst auch getan hätten. Die Berufungskammer sehe sich an dem Erlaß einer derartigen Entscheidung durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.10.1981 gehindert.
II.
1. Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (Art. III Abs. 2 des 3. MietÄndG vom 21.12.1967 – BGBl. I S. 1248 – i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des 3. MietÄndG vom 5.6.1980, BGBl. I S. 657; § 1 der VO über die Zuständigkeit für den Rechtsentscheid in Mietsachen vom 18.1.1968 – GVBl S. 17 i.V.m. § 1 der VO vom 9.1.1968 – GVBl S. 4; BayObLGZ 1980, 360/363 = NJW 1980, 480/481; ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Die Vorlage ist gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des 3. MietÄndG zulässig, da das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung der vorgelegten, sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergebenden Rechtsfrage von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen will.
Die Rechtsfrage kann nach der dem Berufungsgericht obliegenden Würdigung des Sachverhalts entscheidungserheblich sein (vgl. BayObLGZ 1981, 300/302; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 374 = WM 1981, 173).
Die somit zulässigerweise vorgelegte Rechtsfrage beantwortet der Senat ebenso wie das Oberlandesgericht Karlsruhe.
3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 7.10.1981, soweit sie die hier vorgelegte Rechtsfrage b...