Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinserteilung. Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 2077 Abs. 2 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Normenkette
BGB § 2077
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.02.1987; Aktenzeichen 13 T 314/86) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 6 VI 1011/84) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am … 1984 verstarb … (Erblasser) im Alter von 43 Jahren. Er war ledig und hatte keine Kinder. Gesetzliche Erbin wäre seine Schwester … (Beteiligte zu 4).
Der Erblasser hatte durch notarielles Testament vom 29.11.1978 … zum alleinigen Erben eingesetzt. In einem weiteren notariellen Testament vom 7.1.1983 widerrief er diese Erbeinsetzung und bestimmte folgendes:
„Zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin berufe ich hiermit meine Braut Frau … …, geborene …, wohnhaft in ….
Zum Ersatzerben berufe ich Herrn …, geh. am … 1955, Wohnhaft in …”.
Auf Grund dieses Testaments hat die Beteiligte zu 1 beantragt, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. … trat dem entgegen. Er ist am … 1985 verstorben und von seinen Eltern, der Beteiligten zu 2 und …, beerbt worden. Diese beantragten, ihnen einen Erbschein zu erteilen, in dem bezeugt werde, daß der Erblasser von … allein beerbt worden sei. … verstarb am … 1985; er wurde von den Beteiligten zu 2 und 3 beerbt.
Unter den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Erblasser zur Zeit der Errichtung der beiden Testamente noch testierfähig war, ob bei seinem Tode das Verlöbnis mit der Beteiligten zu 1 noch bestand, falls dies verneint werde, ob deren Erbeinsetzung unabhängig vom Verlöbnis gelten sollte.
Das Amtsgericht vernahm mehrere Zeugen darüber, ob das Verlöbnis beim Tode des Erblassers noch bestanden hat. Es holte ferner eine Auskunft des beurkundenden Notars ein. Zur Testierfähigkeit des Erblassers lagen ärztliche Zeugnisse vor.
Das Amtsgericht kündigte mit Beschluß vom 13.12.1985 an, es werde einen Erbschein erteilen, wonach der Erblasser von … beerbt worden sei. Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung lägen nicht vor. Das Verlöbnis zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr bestanden. Es sei nicht anzunehmen, daß der Erblasser die Beteiligte zu 1 auch für den Fall als Erbin eingesetzt hätte, daß das Verlöbnis zur Zeit des Todes nicht mehr besteht.
Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 1 und 4 Beschwerden ein, denen die Beteiligten zu 2 und 3 entgegentraten. Über die Beschwerden hat das Landgericht noch nicht entschieden.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen, hilfsweise, einen beim Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassenen Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten und Rechtsanwalt … als Verkehrsanwalt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 2.2.1987 zurückgewiesen, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gleichzeitig hat es ein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers durch … erstatten lassen. Danach war der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung testierfähig.
Gegen den Beschluß vom 2.2.1987 hat die Beteiligte zu 1 am 13.4.1987 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt … beizuordnen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und ihnen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 15.5.1987 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 14, 19 FGG, § 114 ZPO die unbefristete Erstbeschwerde jedenfalls dann statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts wie hier mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BayObLGZ 1965, 290/291 ff.; BayObLG FamRZ 1984, 73). Daran hält der Senat fest (Senatsbeschluß vom 17.3.1987 – BReg. 1 Z 13/87).
2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des von der Beteiligten zu 1 in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels zutreffend verneint hat (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
a) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestand zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1 zur Zeit der Testamentserrichtung ein Verlöbnis, nämlich ein ernstlich gemeintes, gegenseitig gegebenes und angenommenes Eheversprechen. Beide hatten ihr Eheversprechen auch na...