Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 27.03.1987; Aktenzeichen 3 T 1585/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 27. März 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit notarieller Urkunde vom 8.1.1986 errichtete der Beteiligte zu 1 eine Stiftung (die Beteiligte zu 2) und stattete diese mit zwei Grundstücken aus. In § 4 der notariellen Urkunde heißt es:
Die Stiftung ist damit einverstanden, daß dieser Grundbesitz nach Genehmigung der Stiftung in das Eigentum der Stiftung übergeht und bewilligt und beantragt die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
In § 5 der Urkunde sind Vollmachten „zur Übertragung des Eigentums an dem der Stiftung zugesicherten Grundvermögen …” erteilt.
Die Beteiligten haben geltend gemacht, auf Grund des Stiftungsgeschäfts sei eine Auflassung der beiden Grundstücke entbehrlich. Die Auflassung sei außerdem in der Stiftungsurkunde enthalten. Sie haben beantragt, die Beteiligte zu 2 (Stiftung) in Vollzug der Urkunde vom 8.1.1986 als Eigentümerin der beiden Grundstücke einzutragen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 28.4.1986 abgewiesen. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 27.3.1987 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Auflassung sei erforderlich; sie liege nicht vor.
Aus § 82 Satz 1 BGB ergebe sich, daß eine Stiftung das ihr zugedachte Vermögen grundsätzlich erst nach Vornahme entsprechender Übertragungsakte erwerbe. § 82 Satz 2 BGB beziehe sich nur auf Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genüge.
Die mithin notwendige Auflassung sei in der Stiftungsurkunde nicht enthalten. Als Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber verlange die Auflassung entsprechende Erklärungen beider Teile bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle. Im vorliegenden Fall fehle jedenfalls die erforderliche Erklärung des Erwerbers. Denn der am 8.1.1986 allein anwesende Vertreter des Beteiligten zu 1 habe ausweislich der Urkunde allein für die Beteiligte zu 1 gehandelt. Eine Erklärung für den Erwerber habe er nicht abgegeben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die verlangte Eintragung der Stiftung (Beteiligten zu 2) als Eigentümerin kann weder nach § 20 GBO noch im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) erfolgen.
a) Eine Eigentumsumschreibung im Sinn des § 20 GBO kommt nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Auflassung fehlt. In der Urkunde vom 8.1.1986 ist eine Auflassung nicht enthalten. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Rechtsbeschwerde hat insoweit Einwendungen nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf § 82 Satz 2 BGB und meint, der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, „weitere Beurkundungen und damit Kosten zu vermeiden, indem die erforderlichen dinglichen Einigungen mit einem noch nicht existenten Vertragspartner (Stiftung) fiktiv zeitlich vorverlagert werden”. Soweit damit gesagt sein soll, nach § 82 Satz 2 BGB sei eine Einigung mit einer noch nicht existenten Stiftung möglich, könnte dem nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung gehen Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, mit der in § 82 Satz 1 BGB erwähnten Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt. Der Rechtsübergang erfolgt danach kraft Gesetzes und nicht auf Grund einer „vorverlagerten” Einigung.
b) Auch eine Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an dem Nachweis, daß das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers unrichtig ist. Das Eigentum an den Grundstücken ist nicht kraft Gesetzes auf die Stiftung übergegangen. Eine solche Rechtsfolge läßt sich insbesondere nicht aus § 82 Satz 2 BGB herleiten. Nach dieser Bestimmung können nur solche Rechte auf die Stiftung übergehen, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt. Dazu gehört das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 873, 925 BGB). Eine entsprechende Anwendung ist angesichts des klaren Sprachgebrauchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Regel=/Ausnahmeverhältnisses, in dem die Sätze 1 und 2 des § 82 BGB stehen, nicht gerechtfertigt.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 31 Abs, 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Unterschriften
Prof. Dr. Odersky, Ansen, Karmasin
Fundstellen