Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen durch - von Mitverwaltung ausgeschlossenr - Eigentümergruppe bei getrennter Verwaltung innerhalb Wohnanlage

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 15. Mai 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten – ausgenommen die Verwalterin – sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage … in …

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegner befugt sind, die ihnen zustehenden Wohn- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1 bis 15 getrennt von der Teileigentumseinheit der Antragstellerin (Nr. 16) zu verwalten, und ob es sich deshalb erübrigte, die Antragstellerin zu der Eigentümerversammlung vom 28.9.1983 einzuladen.

Das Sondereigentum der Antragstellerin besteht an einer Garagenbaracke; die anschließende Hoffläche mit Abstellplätzen ist der Antragstellerin zur Sondernutzung zugewiesen. Über die Verwaltung heißt es in der Teilungserklärung:

㤠17

Der jeweilige Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 16 hat mit seiner Einheit den Miteigentumsanteil von 411,45/1000 verbunden, damit er in der Lage ist, bei einem späteren Aufbau des ihm in Sondernutzung zugewiesenen Umgriffs diese Bereiche in Wohnungs- oder Teileigentum aufzuteilen und mit den entsprechenden Miteigentumsanteilen zu versehen.

Die Verwaltung der gegenwärtig bestehenden Wahnanlage, bestehend in den Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 15 und den Teileigentumseinheiten Nr. 1 bis 15 sind getrennt zu verwalten, ihre Bewirtschaftungskosten sind gesondert zu ermitteln und in der Wohnungseigentümerversammlung ist gesondert über die Angelegenheiten dieser Wohnanlage zu befinden.

Andererseits unterliegt die Verwaltung, Bewirtschaftung und Beschlußfassung hinsichtlich der Sondereigentumseinheit Nr. 16 deren alleinigem Eigentümer. Bei einer späteren Aufteilung in weiteres Raumeigentum ist eine gesonderte Wohnungseigentümerversammlung für die Belange dieser Wohnanlagen zu bilden.

Beide Wohnanlagen sind soweit tunlich, getrennt zu verwalten, in getrennten Wohnungseigentümerversammlungen Beschluß zu fassen und getrennt zu bewirtschaften und abzurechnen.”

Die Antragstellerin meint, solange die ihr gehörende Einheit Nr. 16 nicht bebaut und in Wohnungseigentum aufgeteilt sei, müsse die Gesamtanlage mit der Folge gemeinsam verwaltet werden, daß auch sie zu den Eigentümerversammlungen einzuladen sei. Da dies nicht geschehen sei, seien die in der Versammlung vom 28.9.1983 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat den hierauf abzielenden Antrag der Antragstellerin vom 13.12.1983 mit Beschluß vom 24.2.1984 abgewiesen. Dabei hat es der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.

Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 15.5.1984 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Auch das Landgericht hat die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 15.5.1984 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es führt zur Abweisung des Antrags als unzulässig.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 28.9.1983 greife nicht durch. Diese Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustandegekommen. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, die Antragstellerin unter Angabe der Tagesordnung zu der Eigentümerversammlung vom 28.9.1983 zu laden. Nach der in § 17 GO getroffenen Regelung sei die Wohnanlage hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 1 bis 15 getrennt von der Teileigentumseinheit Nr. 16 zu verwalten. Dies gelte auch dann, wenn die Einheit Nr. 16 noch nicht, wie beabsichtigt, bebaut und in weiteres Raumeigentum aufgeteilt sei.

Durch die getroffene Sachentscheidung sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist gegenstandslos. Einer gesonderten Entscheidung über ihn bedürfe es nicht.

2. a) Der Auffassung des Landgerichts, die Teileigentumseinheit Nr. 16 und die übrigen Einheiten (Nr. 1 bis 15) seien nach § 17 GO auch schon vor Errichtung der geplanten weiteren Wohnanlage getrennt voneinander zu verwalten, ist beizupflichten.

Die Gemeinschaftsordnung, die im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt der Auslegung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Betrachter ergibt (BayObLGZ 1980, 154/158 f., 1983, 73/78 f.). Daß die vorgesehene getrennte Ver...

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