Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoption

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Adoptionsbeschluss wird mit der Zustellung an die Beteiligten wirksam.

2. Gemäß § 56e Satz 3 FGG ist er unanfechtbar und kann vom Gericht nicht geändert werden. Dies gilt auch bei schwerwiegenden verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Mängeln. Familienrechtliche Rechtsstellungen sind unvererblich, soweit sie Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind. Der Adoptionsantrag des Annehmenden im Sinn von § 1768 Abs. 1, § 1752 BGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine höchstpersönliche Erklärung, die vom Erben nicht zurückgenommen werden kann.

 

Normenkette

FGG § 56e S. 2 Hs. 2, S. 3; BGB §§ 1752, 1768 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 20.09.1994; Aktenzeichen 5 T 2769/94)

AG Nördlingen (Aktenzeichen XVI 1/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 20. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1909 geborene Z. (Annehmender) und der Beteiligte zu 1 beantragten mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 25.1.1994 beim Vormundschaftsgericht, die Annahme des 1975 nichtehelich geborenen Beteiligten zu 1 als Kind des Annehmenden auszusprechen. In der Urkunde erklärte der Annehmende, aus seiner durch den Tod der Ehefrau im Jahr 1981 aufgelösten Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Nähere Angaben zur Person oder Anschrift seines leiblichen Sohnes, des Beteiligten zu 2, machte er nicht. Am 9.3.1994 hörte der Vormundschaftsrichter im Haus des Annehmenden diesen selbst sowie den Beteiligten zu 1, dessen Mutter und einen Vertreter des Kreisjugendamts als früheren Amtspfleger des Beteiligten zu 1 persönlich an. Ein als Sachverständiger anwesender Arzt für Neurologie und Psychiatrie bejahte die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Annehmenden. Ein Zettel mit der Anschrift des Beteiligten zu 2 wurde dem Richter übergegen.

Am 14.3.1994 verstarb der Annehmende. Aufgrund eines von ihm und seiner vorverstorbenen Ehefrau geschlossenen Ehe- und Erbvertrags vom 28.7.1954 ist sein leiblicher Sohn, der Beteiligte zu 2, Alleinerbe.

Am 30.3.1994 teilte das Vormundschaftsgericht dem Beteiligten zu 2 mit, es liege ein Antrag des Verstorbenen auf Adoption des Beteiligten zu 1 vor, zu dem am 9.3.1994 eine Anhörung stattgefunden habe. Der Beteiligte zu 2 erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall, daß er eine persönliche Anhörung wünsche, werde Termin auf den 11.4.1994 bestimmt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5.4.1994 widersprach der Beteiligte zu 2 der Adoption. Er stellte das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in Abrede und machte geltend, die Adoption beeinträchtige seine Stellung als erbvertraglicher Schlußerbe seiner Eltern. Der Beteiligte zu 1 würde von dem Vermögen profitieren, das zu einem beträchtlichen Teil von seiner vorverstorbenen Mutter stamme und von ihr im Vertrauen auf die Schlußerbeneinsetzung ihres Sohnes dem Annehmenden zugewendet worden sei. Er, der Beteiligte zu 2, habe allein im Hinblick auf die Einsetzung als Schlußerbe auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem Tod seiner Mutter verzichtet. Der Annehmende habe mit dem Adoptionsantrag offensichtlich eine teilweise Umgehung seiner erbvertraglichen Verpflichtungen bezweckt. Dies zeige sich auch darin, daß er der Mutter des Beteiligten zu 1, die ihm während der letzten Jahre den Haushalt geführt habe, ein Grundstück geschenkt habe. Mit Schriftsatz vom 6.4.1994 nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unter Bezugnahme auf die vorgelegte Vollmacht und auf die Erbenstellung ihres Mandanten den Antrag des Verstorbenen auf Annahme des Beteiligten zu 1 zurück. Am 7.4.1994 erklärten sie, eine ergänzende Stellungnahme nach Gewährung von Akteneinsicht bleibe vorbehalten; derzeit halte der Beteiligte zu 2 seine persönliche Anhörung nicht für erforderlich. Nach Einsicht in die Akten nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 11.4.1994 u.a. zum Inhalt der Anhörungsniederschrift Stellung. Der Beteiligte zu 2 persönlich erklärte zu notarieller Urkunde vom 21.4.1994 nochmals die Rücknahme des von seinem Vater gestellten Antrags auf Annahme des Beteiligten zu 1.

Der Beteiligte zu 3, nichtehelicher Vater des Beteiligten zu 1, verzichtete zur Urkunde des Kreisjugendamts auf die Stellung eines Antrags auf Ehelicherklärung und auf Adoption des Anzunehmenden.

Mit Beschluß vom 21.4.1994 sprach das Vormundschaftsgericht die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind des zwischenzeitlich verstorbenen Annehmenden aus. Zur Begründung führte es aus, der Adoptionsantrag sei höchstpersönlich und das Recht zur Rücknahme unvererblich. Nach gerichtlicher Überzeugung habe zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhält...

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