Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 39/94) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2659/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der hilfsweise gestellte Gegenantrag der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 sowie der weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der weitere Beteiligte hat seine Wohnung inzwischen veräußert. Zu jeder Wohnung gehört ein auf derselben Seite des Hauses gelegener Balkon. Antragsteller und Antragsgegner streiten über den Farbton des Anstrichs der Balkongeländer.
Nach § 7 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung dürfen Vorrichtungen und Maßnahmen, die die einheitliche Außengestaltung stören oder beeinträchtigen, nur mit Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft vorgenommen werden.
Im Frühjahr 1994 kamen die Beteiligten überein, die aus dunklen Eternitplatten bestehenden Balkongeländer durch solche aus Holz zu ersetzen. Sie bestellten jeweils auf eigene Rechnung anhand eines Prospekts Balkongeländer aus imprägniertem Fichtenholz in gleicher Ausführung. Die Beteiligten waren sich auch einig, daß jeder sein Balkongeländer selbst und auf eigene Kosten streichen sollte. Die Antragsteller behaupten, alle Beteiligten hätten sich in einer Eigentümerversammlung am 11.4.1994 auf den Farbton „Eiche hell” geeinigt; sie selbst hätten ihr Balkongeländer nur mit farbloser Lasur behandelt. Die Antragsgegner strichen ihre Balkongeländer mit einer Mischung aus der Farbe „Nußbaum dunkel” und aus einem farblosen Holzschutzmittel. Der weitere Beteiligte strich sein Balkongeländer mit dem Farbton „Eiche hell”.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung des Farbanstrichs an den zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teilen der Balkone und zum Streichen dieser Teile in dem Farbton „Eiche hell” zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge (ebenso wie Gegenanträge, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind) am 19.6.1995 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht nach Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung aller Beteiligten und Erholung einer schriftlichen Auskunft des Balkonlieferanten mit Beschluß vom 29.5.1996 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Antragsgegner verpflichtet, den Farbanstrich an den Außenseiten der Holzgeländer ihrer Balkone zu entfernen; die Abweisung des weitergehenden Antrags hat es bestätigt. Die Antragsgegner haben gegen ihre Verpflichtung sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie stellen nunmehr hilfsweise ferner den Antrag, auch die Antragsteller zur Beseitigung des Farbanstrichs an der Außenseite ihres Balkons zu verpflichten.
II.
1. a) Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag der Antragsgegner ist als unzulässig abzuweisen, da im dritten Rechtszug grundsätzlich keine neuen Sachanträge gestellt werden können (BayOblGZ 1996, 58/62; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 38, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 43, jeweils zu § 27) und ein Ausnahmefall (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem bei der Revision Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 561 Rn. 3 und 4) nicht vorliegt.
b) Die Antragsgegner tragen in der Begründung der weiteren Beschwerde vor, daß die Wohnungseigentümer in einer Versammlung vom 4.7.1996 gegen die Stimme der Antragsteller beschlossen hätten, die Balkone so zu lassen, wie sie zur Zeit seien und sie in ein bis zwei Jahren von einem Maler streichen zu lassen, um sie farblich anzupassen, und daß die Antragsteller ihr Balkongeländer inzwischen im Farbton „Eiche hell” gestrichen hätten. Dieser neue Sachvortrag kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz, die nur der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsverletzungen dient (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 1 ZPO), gleichfalls nicht berücksichtigt werden. Anders wäre es dann, wenn die neuen Tatsachen eine Änderung der Sach- und Rechtslage bewirkten, die eine Fortsetzung des Verfahrens sinnlos oder zumindest überflüssig machen würde; denn die Erledigung der Hauptsache (vgl. BayObLG WE 1991, 55; OLG Hamm OLGZ 1978, 428/429; Keidel/Kahl § 19 Rn. 88 m.w.N.; Bassenge/Herbst FGG 7. Aufl. Einl. VI 4) ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (Keidel/Kuntze § 27 Rn. 52). Eine Erledigung der Hauptsache durch den Eigentümerbeschluß vom 4.7.1996 käme aber nur dann in Betracht, wenn dieser Beschluß bestandskräftig geworden wäre (vgl. BayObLG WuM 1992, 703; 1993, 291/292). Nach dem Vortrag von Antragsgegnern und Antragstellern haben diese j...