Leitsatz

  • Entscheidung über den Farbton eines Balkongeländer-Anstrichs verbleibt im Zweifel bei der Gemeinschaft

    Keine neuen Sachanträge in dritter Instanz

    Vollstreckungsgegenantrag

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Balkongeländer sind zwingend Gemeinschaftseigentum (h.R.M.).

2. Haben sich die Eigentümer einer Anlage (hier: vier Eigentümer) darüber geeinigt, dass jeder sein Balkongeländer außen auf eigene Kosten streicht, so bedeutet dies nicht, dass jeder auch den Farbton des Anstrichs selbst auswählen darf. Können sich die Eigentümer darüber nicht einigen, bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluss vorbehalten; ohne einen solchen Beschluss entspricht ein uneinheitlicher Farbton jedenfalls nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Die Antragsgegner im vorliegenden Fall können sich auch nicht auf § 21 Abs. 2 WEG berufen; um von Holzgeländern Schaden durch Witterungseinflüsse abzuwenden, hätte das Streichen mit farbloser Lasur ausgereicht (wie auch zutreffend vom Landgericht ausgeführt wurde).

3. In Dritter Instanz können auch grundsätzlich keine Hilfsanträge mehr gestellt werden (als neue Sachanträge); diese waren als unzulässig abzuweisen; ein Ausnahmefall (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem bei der Revision Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 561 Rn. 3 und 4) lag vorliegend nicht vor.

4. Einer Zwangsvollstreckung ( § 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO) kann als Einwendung auch analog § 767 ZPO ein (angefochtener) Eigentümerbeschluss entgegengehalten werden, solange er nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt ist.

5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für die III. Instanz von DM 4.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.09.1996, 2Z BR 79/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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