Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Änderung von Anträgen zur Beschlussanfechtung sowie Zulässigkeit von Vereinbarungen über bauliche Veränderungen

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 17/94)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 276/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Februar 1997 und der Beschluß des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, vom 14. Oktober 1994 abgeändert.

II. Der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 7 und 8 der Versammlung vom 22. März 1994 wird insoweit für ungültig erklärt, als dort die Pflasterung der früheren Grünfläche zwischen Straße und Stellplatz Nr. 1 genehmigt worden ist.

III. Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen.

IV. Antragsteller und Antragsgegner haben samtverbindlich jeweils die Hälfte der Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter. In der Versammlung vom 19.10.1993 beschlossen die Antragsgegner gegen die Stimme der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, den Stellplatz Nr. 1 der Antragsgegner zu 1 zu verlegen und zwei neue Stellplätze für die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 (alle verbunden jeweils mit einem Sondernutzungsrecht) zu schaffen. Anlaß für diesen Beschluß war ein Bescheid des Landratsamts vom 18.6.1993, der weitere Stellplätze forderte.

In der Versammlung vom 22.3.1994 erteilten die Antragsgegner zu TOP 7 („Widerspruch der Antragsteller zum Protokoll der außerordentlichen Versammlung vom 19.10.1993 ≪Punkt 3≫”) nochmals nachträglich ihre Zustimmung zu diesem Punkt. Zu TOP 8 („Sonstiges”) beschlossen die Antragsgegner gegen den Widerspruch der Antragsteller die Verlegung des Platzes für die Mülltonnen; außerdem genehmigten sie nochmals gegen den Widerspruch der Antragsteller Pflasterarbeiten auf der Gemeinschaftsfläche im Zusammenhang mit der Anlegung des Stellplatzes Nr. 1.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 21.4.1994 beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 der Versammlung vom 22.3.1994 für ungültig zu erklären; sie rügen vor allem, daß die damalige Verwalterin über den Stellplatz Nr. 1 hinaus Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (die Verbindung von der Stichstraße über eine Grünfläche und entlang der Hauswand zum Stellplatz sowie einen schmalen Streifen zwischen dem Stellplatz und der Hauswand) pflastern ließ; dies sei durch den von den Antragsgegnern gefaßten Eigentümerbeschluß vom 19.10.1993 nicht gedeckt. Am 19.5.1994 teilten die Antragsteller dem Gericht mit, daß in der Antragsschrift zweimal versehentlich TOP 7 genannt sei; der Antrag beziehe sich auf TOP 8, wie sich aus der Anspruchsbegründung im Zusammenhang mit den früheren Protokollen ergebe.

Das Amtsgericht hat den Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 8 der Versammlung vom 22.3.1994 für ungültig zu erklären, mit Beschluß vom 14.10.1994 abgewiesen. Die Antragsteller haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt.

In einem anderen Verfahren verlangten die Antragsgegner zu 1 von den Antragstellern zugunsten der Gemeinschaft 1 620 DM als Ersatz für die Beschädigung gemeinschaftlichen Eigentums. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 22.12.1994 ab; vor dem Landgericht schlossen Antragsteller und Antragsgegner jenes Verfahrens am 30.6.1995 u.a. über den Platz für die Mülltonnen und den Stellplatz Nr. 1 einen Teilvergleich, durch den sich nach ihren Erklärungen auch das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigte. Nach Abschnitt II des Vergleichs „sind sich die Beteiligten darüber einig, daß dieser Beschluß in Vergleichsform der Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer M. und H. (= Antragsgegner zu 2 des vorliegenden Verfahrens) bedarf”. Diese stimmten dem Vergleich grundsätzlich zu, was die Lage des Stellplatzes Nr. 1 und den Mülltonnenplatz anbelangt, sprachen sich aber dafür aus, daß anders als in dem Teilvergleich vorgesehen „die Verpflasterung insgesamt so bleiben sollte wie sie ist”. Aufgrund dieses Schriftsatzes ging das Landgericht in dem Beschluß vom 24.10.1995 davon aus, daß das Verfahren durch den Teilvergleich nicht beendet worden sei; es sprach den dortigen Antragstellern einen Betrag von 138 DM zu und wies den Antrag im übrigen ab.

In einem weiteren Verfahren verlangten die Antragsgegner zu 1 von den Antragstellern die Zustimmung zur Begründung und Grundbucheintragung ihres Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 1 entsprechend der im Eigentümerbeschluß vom 19.10.1993 vorgesehenen Lage. In diesem Verfahren schlossen alle Wohnungseigentümer am 4.1.1996 vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem sie sich über die Lage und die Begründung von Sondernutzungsrechten an den drei Stellplätzen einigten und deren Eintra...

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