Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer auf Gemeinschaftsgrund angelegten Terrasse, die von einem Teileigentümer unentgeltlich zum Betrieb eines Cafés genutzt wird.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004, 1011; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 7428/99) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 28/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1966/1967 errichtet worden ist. Der Antragstellerin gehört gemeinsam mit ihrem Ehemann eine im 3. Obergeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines im Erdgeschoß gelegenen Teileigentums, in dessen Räumen er eine Konditorei mit Café betreibt. Diesen Betrieb hatte der Vater des Antragsgegners schon 1967 eingerichtet. Zugleich hatte dieser auf gemeinschaftlichem Grund an der Längsseite des Gebäudes vor den Gewerberäumen eine Gartenterrasse angelegt, auf der er Gäste seines Cafés bewirtete.
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 9.2.1968 ist dazu folgendes festgehalten:
Die sich vor dem Café S. befindende Terrasse kann weiterhin von Herrn S. (Vater des Antragsgegners) genutzt werden, da er sich die Terrasse selbst angelegt hat und auch für Unterhaltung und Sauberkeit voll aufkommt.
Die Café-Terrasse war ferner Gegenstand von Erörterungen in den Eigentümerversammlungen am 4.5.1992, 27.4.1993 und 15.6.1999. Anträge von Wohnungseigentümern auf Erhebung eines Entgelts für die Nutzung der auf Gemeinschaftsgrund befindlichen Terrasse blieben damals unter Hinweis auf die Entscheidung in der Eigentümerversammlung vom 9.2.1968 unbehandelt oder wurden abgelehnt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 2.6.1998 wurde dem Antragsgegner gestattet, auf eigene Kosten und mit der Verpflichtung zum Unterhalt den der Café-Terrasse vorgelagerten Garten neu zu gestalten und dort einen Springbrunnen aufzustellen.
Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner habe etwa 1996/1997 die Terrasse erheblich erweitert, so daß nun in der Tiefe elf statt früher fünf Pflasterreihen vorhanden seien. Dies bedinge einen größeren Bewirtschaftungsbetrieb, der mit einer verstärkten Belästigung der Wohnungseigentümer einhergehe. Sie hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Terrasse vor dem Café-Restaurant von elf Pflasterreihen in der Tiefe auf insgesamt fünf Pflasterreihen mit bündigem Abschluß zur Hauswand oder höchstens 2,5 m Tiefe zu verkleinern. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Antrag mit Beschluß vom 2.12.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den am 16.3.2001 ergangenen Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob in der Eigentümer Versammlung vom 9.2.1968 die angelegte Terrasse durch Beschluß genehmigt oder deren Vorhandensein nur zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Denn ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks könne nicht durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung, sondern nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Es fehle somit an einer Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung. Der Beseitigungsanspruch der Antragstellerin sei jedoch verwirkt. Die Terrasse sei schon vor mehr als 30 Jahren angelegt und die weitere Nutzung in der Eigentümerversammlung vom 9.2.1968 gestattet worden. Anträge auf Erhebung von Nutzungsentgelt hätten in Eigentümerversammlungen keine Mehrheiten gefunden. Eine Beseitigung der Terrasse sei niemals gefordert worden. Die Terrasse sei auch nicht erweitert, lediglich deren Plattenbelag ausgewechselt worden. Der Antragsgegner habe sich mit seinem Betrieb darauf eingerichtet und auch darauf einrichten dürfen, daß die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Anlegen wie das Vergrößern der dem Café vorgelagerten Terrasse stellt infolge der dadurch bedingten gegenständlichen Umgestaltung der Grundstücksoberfläche eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar (BayObLG NZM 1999, 1009 f.; WE 1997, 317; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 22 WEG Rn. 2). Die Maßnahme auf der Grundstücksteilfläche bedarf, weil sie die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus durch Mitgebrauchseinschränkungen einerseits und intensivere Nutzung durch den Antragsgegner andererseit...