Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4851/96) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 7/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; die Antragstellerin zu 3 ist zugleich die Verwalterin. Der Antragsgegner ist seit 19.2.1996 als Eigentümer des Teileigentums Nr. 1 im Grundbuch eingetragen. In der Teilungserklärung vom 12.12.1988 wird dieses Teileigentum beschrieben als Miteigentumsanteil,
… verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus Gastwirtschaft und Nebenräumen, sowie den drei Kellerräumen.
Am 1.2.1991 schloß der Antragsgegner mit dem Antragsteller zu 1 einen Pachtvertrag über die Teileigentumsräume zum Betrieb einer Gaststätte. Darin war u.a. eine „Terrasse … Westseite 4 m ab Hausmauer” als zum Pachtobjekt gehörend aufgeführt. Ebenfalls am 1.2.1991 räumten die Antragsteller zu 1 und 2 als damalige Teileigentümer dem Antragsgegner ein Ankaufsrecht am Teileigentum Nr. 1 ein. Auf der Pachtfläche an der Westseite des Gebäudes errichtete der Antragsgegner im Jahr 1991 eine erhöhte Holzterrasse. In Ausübung seines Ankaufsrechts erwarb er am 12.3.1993 von den Antragstellern zu 1 und 2 das Teileigentum Nr. 1. In Abschnitt II des Kaufvertrags ist vereinbart:
Mit dem vorbezeichneten Sondereigentum ist verbunden das Sondernutzungsrecht an der Terrasse auf der Westseite im Plan mit roter Farbe gekennzeichnet …
Gemäß Abschnitt XV des Kaufvertrags sollte das Pachtverhältnis mit dem Tag des Besitzübergangs enden; der Besitz sollte gemäß Abschnitt II a vom Tag der Kaufpreiszahlung an auf den Käufer übergehen. Der Kaufvertrag wurde von der bei der Beurkundung anwesenden Antragstellerin zu 3 mitunterzeichnet.
In der Eigentümerversammlung vom 14.7.1995 befaßten sich die damaligen Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt 5 u.a. mit der Holzterrasse des Antragsgegners. Die Versammlungsniederschrift lautet insoweit:
Die Holzterrasse auf der Westseite stellt eine unerlaubte bauliche Maßnahme ohne Zustimmung der Eigentümer dar. Herr … (Antragsgegner) wird auch hierüber letztmals schriftlich abgemahnt. Einige Bretter dieser Holzterrasse sind bereits durchgetreten (Unfallgefahr). Ferner haben die Eigentümer festgestellt, daß sich auf der Westseite der Fassade nasse Mauerflecken bilden. …
Unter Hinweis auf die in der Eigentümerversammlung erhobenen Beanstandungen forderte die Antragstellerin zu 3 als Verwalterin mit Schreiben vom 26.9.1995 den Antragsgegner auf, die Holzterrasse zu entfernen.
Neben weiteren Anträgen, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Entfernung der Holzterrasse zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 9.12.1996 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch Teilbeschluß vom 23.6.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entfernung der Holzterrasse ergebe sich bereits aus dem Eigentümerbeschluß vom 14.7.1995. Der Bindung des Antragsgegners an diesen Beschluß stehe nicht entgegen, daß er seinerzeit noch nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft gewesen sei. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs, den der Antragsgegner mit Rücksicht auf die von ihm behaupteten Umstände beim Abschluß und der Durchführung des Pachtvertrags und des notariellen Kaufangebots erhebe, könne schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Parteien dieser Verträge und die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht identisch seien.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Landgericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der Holzterrasse gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB bejaht, weil der Antragsgegner aufgrund eines Eigentümerbeschlusses vom 14.7.1995 dazu verpflichtet sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Aus der Versammlungsniederschrift ergibt sich lediglich, daß sich die damaligen Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt 5 mit der Errichtung und dem baulichen Zustand der Holzterrasse befaßt haben. Es findet sich dort aber kein Hinweis auf eine Beschlußfassung, im Gegensatz zu anderen Tagesordnungspunkten, bei denen jeweils das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festgehalten ist. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Beseitigung der Holzterrasse kann daher nicht aus einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß hergeleitet werden. Dennoch hat ...