Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21923/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 145/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. April 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus neun Häusern bestehenden Wohnanlage. In einem 1986 eingeleiteten Beweissicherungsverfahren kam ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, daß zwischen den Treppenhäusern und den angrenzenden Wohnungen erhebliche Trittschallübertragungen bestehen, die auf Mängel bei der Errichtung der Gebäude zurückzuführen sind. Der Bauträger bot zur Abgeltung dieser und weiterer Mängel eine Zahlung von 210 000 DM an. In der Eigentümerversammlung vom 10.12.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, den vom Bauträger angebotenen außergerichtlichen Vergleich anzunehmen (Tagesordnungspunkt – TOP – 1 a), den Vergleichsbetrag von 210 000 DM der Instandhaltungsrücklage zuzuführen (TOP 1 b) und–wegen der Unzumutbarkeit (Staub, Lärm) für die Hausbewohner–die Trittschallmängel in allen Treppenhäusern auch in Zukunft nicht zu beseitigen (TOP 1 c). Die Antragstellerin, der eine Erdgeschoßwohnung im Haus Nr. 132 gehört, beantragte beim Amtsgericht, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 b und 1 c für ungültig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.1991 erklärte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner für die Wohnungseigentümergemeinschaft, daß der Beschluß zu TOP 1 c lediglich eine bestimmte, nämlich ursprüngliche Sanierungsart ausschließen solle, nicht jedoch die von der Antragstellerin angestrebte Verbesserung der Situation durch Anbringen eines Teppichbodens. Daraufhin wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der Folgezeit wurde die von der Antragstellerin gewünschte Verlegung eines Teppichbodens weder vorgenommen noch in einer Eigentümerversammlung behandelt. Mit Schriftsatz vom 26.2.1996 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Hauses Nr. 132 einen Teppichboden zu verlegen, hilfsweise, die Antragsgegner zu verpflichten, im Treppenhaus des Anwesens Nr. 132 geeignete Maßnahmen zur Schallisolierung der Wohnung der Antragstellerin zu treffen. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts wurde die Verlegung eines Teppichbodens in der Eigentümerversammlung vom 13.6.1996 als TOP 4 behandelt. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Hauses Nr. 132 einen Teppichboden zu verlegen um damit eine Trittschallisolierung zu erreichen und die Kosten in Höhe von ca. 5 000 DM aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen, wurde mit den Stimmen aller anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer abgelehnt. Anschließend wurde über den Alternativantrag abgestimmt, der Antragstellerin–wie bereits im Erdgeschoß geschehen–zu gestatten, auch im ersten Obergeschoß des Hauses Nr. 132 auf eigene Kosten einen Teppich auszulegen, vorausgesetzt, daß der Teppich den Brandschutzbestimmungen entspreche, und die Reinigung des Teppichs dem Hausmeister zu übertragen. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit angenommen. Der Beschluß wurde nicht angefochten.

Das Amtsgericht hat am 8.11.1996 die Antragsgegner entsprechend dem Hilfsantrag verpflichtet, im Treppenhaus des Anwesens Nr. 132 geeignete Maßnahmen zur Schallisolierung der im Erdgeschoß liegenden Wohnung der Antragstellerin zu treffen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.4.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Den geltend gemachten Ansprüchen stehe die Bestandskraft der Eigentümerbeschlüsse vom 10.12.1990 und 13.6.1996 entgegen. In der Eigentümerversammlung vom 10.12.1990 hätten die Wohnungseigentümer unter TOP 1 c beschlossen, bezüglich der Trittschallmängel in den Treppenhäusern keine Nachbesserung durchzuführen. Im Hinblick darauf könnten sie nicht mehr verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Schallisolierung zu treffen. Zudem habe die Antragstellerin im Hauptantrag selbst eine Wahl getroffen, wie die Schallisolierung in erster Linie erreicht werden solle. Der Hilfsantrag könne daher keinen Erfolg haben.

Dem Hauptantrag stehe der bestandskräftige Eigentümerbeschluß vom 13.6.1996 entgegen. Soweit der Antragstellerin durch Mehrheitsbeschluß gestattet worden sei, auch im ersten Obergeschoß des Hauses Nr. 132 auf eigene Kosten einen Teppich auszulegen, hätten die Antragsgegner eine sachliche Regelung sowohl über die Art und Weise der...

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