Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auslegung von Eigentümerbeschlüssen sowie Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht bei Ansprüchen unter Wohnungseigentümern
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 26.10.1992; Aktenzeichen 13 T 16540/91) |
AG München (Entscheidung vom 12.07.1991; Aktenzeichen UR II 669/89) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nummern III und IV des Beschlusses des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1992 und die Nummern 1 und 2 (soweit noch nicht vom Landgericht aufgehoben) des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 12. Juli 1991 aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin zu 1 wird verpflichtet, an den Antragsteller und seine Ehefrau 4 665,98 DM zu zahlen.
III. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten im ersten und zweiten Rechtszug haben der Antragsteller jeweils die Hälfte, die Antragsgegnerin zu 1 jeweils 3/10 und die Antragsgegnerin zu 2 jeweils 2/10 zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 665 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehört die Wohnung im zweiten Stock, der Antragsgegnerin zu 2 die Wohnung im ersten Stock und der Antragsgegnerin zu 1 die Wohnung im Erdgeschoß einer aus diesen drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Zum Sondereigentum des Antragstellers gehört der über seiner Wohnung liegende Spitzboden. Dieser konnte nicht genutzt werden, da das Dach des Hauses undicht, nicht wärmeisoliert und nicht in ausreichendem Maß lichtdurchlässig war.
Die Beteiligten waren sich seit Anfang der achtziger Jahre darüber einig, daß das undichte Dach saniert werden müsse; besonders der Antragsteller war daran interessiert. Er holte 1986, als er turnusgemäß Verwalter der Wohnanlage war, wie schon die Antragsgegnerin zu 2 vor ihm mehrere Angebote dazu ein. Zu der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.7.1986, in der es um die Dachsanierung ging, enthält die vom Antragsteller unterzeichnete Versammlungsniederschrift zu einem von Herrn H., dem Sohn der Antragsgegnerin zu 2, gestellten „vermittelnden Antrag” folgende Feststellungen:
Die Eigentümer sind mit einer Reparatur laut der Ausschreibung einverstanden. Zur Beseitigung der bekannten Mängel des Daches stellt die Eigentümergemeinschaft maximal DM 30 000 zur Verfügung. … Die Miteigentümer B. (Antragsteller und dessen Ehefrau) können das Dach instandsetzen und im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Veränderungen vornehmen. Darüber hinausgehende Kosten für die Beseitigung der bekannten Mängel sind von den Miteigentümern B. zu tragen.
Die Antragsgegnerinnen stimmten für, der Antragsteller gegen diesen Antrag. Die Antragsgegnerin zu 1 behauptet, daß die Niederschrift den Ablauf der Versammlung und den Inhalt des Beschlusses nicht richtig wiedergebe; sie beantragte beim Amtsgericht, daß er für ungültig erklärt werde. Nachdem der Antragsteller erstmals am 15.7.1987 erklärt hatte, er habe den Auftrag vom 14.10.1986 zur Sanierung und Umgestaltung des Daches ausschließlich im eigenen Namen, nicht als Vertreter der Gemeinschaft erteilt, nahm die Antragsgegnerin zu 1 am 26.10.1987 den Anfechtungsantrag zurück.
Der Antragsteller ließ das Dach neu decken; er ließ außerdem die Unterseite auskleiden sowie eine Wärmedämmung und größere Fenster einbauen. Statt der neun Dachluken im Ausmaß von 40 × 80 cm wurden insgesamt elf wärmegedämmte Veluxfenster im Ausmaß von 1 × 1 m eingebaut. Die Antragsgegnerinnen waren mit diesen baulichen Veränderungen nicht einverstanden.
Der Werkunternehmer, die Firma S., stellte am 4.12.1986 insgesamt 47 307,95 DM in Rechnung. Der Antragsteller erhob Mängelrügen und verweigerte die Bezahlung. Die Zahlungsklage des Unternehmers gegen den Antragsteller und der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek blieben erfolglos.
Die vom Unternehmer an den Antragsteller zu erstattenden Prozeßkosten wurden auf 21 414,93 DM (davon 13 992,70 DM Sachverständigenkosten) festgesetzt; außerdem entstanden dem Antragsteller noch 91,33 DM Vollstreckungskosten sowie 566,58 DM Anwaltskosten für die Geltendmachung der Kostenforderung im Konkurs des Unternehmers.
Der Antragsteller hat von den Antragsgegnerinnen im vorliegenden Verfahren jeweils ein Drittel dieser Kosten, also 7 357,95 DM verlangt. Er ist der Ansicht, die Kosten seien im Rahmen der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums angefallen; entsprechend den Miteigentumsanteilen habe daher jeder Beteiligte ein Drittel davon zu tragen.
Die Antragsgegnerinnen sind der Meinung, daß der Antragsteller diese Kosten allein zu tragen habe, da er ganz allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse gehandelt habe. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 12.7.1991 abgewiesen. Vor dem Landgericht hat der Antragsteller mit der Antragsgegnerin zu 2 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragsgegn...