Verfahrensgang
LG Memmingen (Aktenzeichen 22 O 1655/20) |
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 56/22) |
Tenor
(Örtlich) zuständig ist das Landgericht Koblenz.
Gründe
I. Der in Baden-Württemberg im Bezirk des Landgerichts Ulm wohnhafte Kläger macht gegenüber dem Beklagten deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche gestützt auf den Vorwurf eines Anlagebetrugs geltend und hat gegen diesen am 5. Dezember 2019 beim Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - einen Mahnbescheid in Höhe von 22.228,63 EUR nebst Zinsen erwirkt, der dem damals noch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Memmingen wohnhaften Beklagten am 7. Dezember 2019 zugestellt worden ist. Nach dessen Widerspruch und Einzahlung der Kosten für das streitige Verfahren hat das Amtsgericht die Sache mit Abgabeverfügung vom 9. November 2020 an das vom Kläger als Streitgericht benannte Landgericht Memmingen abgegeben, wo sie am 11. November 2020 eingegangen ist.
In der Anspruchsbegründung vom 21. Dezember 2021 hat der Kläger vorgetragen, der geständige Beklagte sei vom Amtsgericht Augsburg rechtskräftig wegen Anlagebetrugs zu Lasten verschiedener Geschädigter, darunter des Klägers, verurteilt worden. Der Beklagte habe im Jahr 2007 die Firma "... limited" gegründet und Finanzgeschäfte mit Dritten betrieben, deren Verpflichtungen er mangels eigener Solvenz lediglich dadurch habe ausgleichen können, dass er Freunde und Bekannte, unter anderem auch den Kläger, überredet habe, vermeintlich lukrative Anlagechancen zu nutzen. Dem Kläger sei versprochen worden, den durch ihn eingebrachten Geldbetrag von 20.000,00 EUR zweckgebunden für ein sogenanntes SKR Trading zu verwenden, ihm sei dafür für die Dauer von 40 Wochen ein wöchentlicher Rückfluss an Mitteln von 10.000,00 EUR in Aussicht gestellt worden. Er habe dem Beklagten, seinem langjährigen Patienten, vertraut und entsprechend der Vereinbarung vom 30. April 2015 am 15. Mai 2015 einen Betrag von 20.000,00 EUR auf ein Konto der Firma "... limited" überwiesen. Der Beklagte habe die Investition wahrheitswidrig als risikolos dargestellt und billigend in Kauf genommen, dass der Kläger kein Geld zurückerhalte. Die vom Beklagten gehaltene Firma "... limited" sei ohne Vermögen und Liquidität und somit nicht geeignet gewesen, den Gläubigern auch nur im Ansatz minimalste Sicherheit zu gewährleisten. Der Kläger habe trotz Mahnung und Rücktrittserklärung keine Zahlung erhalten. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB als Schutzgesetz lägen abseits vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Grundlagen vor.
Mit der Anspruchsbegründung hat der Kläger eine schriftliche Vereinbarung vom 30. April 2015 mit einer Firma "... LTD", vertreten durch den Beklagten, ..., 89250 Senden vorgelegt sowie einen Beleg über die Überweisung eines Betrags von 20.000,00 EUR auf ein Konto bei der Commerzbank Ulm und ein an die genannte Firma adressiertes vorgerichtliches Schreiben vom 17. Januar 2018, in dem er den Rücktritt bzw. die Kündigung vom Vertrag erklärt hat.
Die Zustellung der am 22. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenen Anspruchsbegründung konnte erst am 22. Januar 2022 bewirkt werden, da der Beklagte zwischenzeitlich in den Bezirk des Landgerichts Koblenz verzogen war.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hat das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass keine örtliche Zuständigkeit in Memmingen erkennbar sei, nachdem der Beklagte nicht im Bezirk des Landgerichts Memmingen wohnhaft sei, und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 hat der Kläger einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht gestellt. Der Beklagte hat sich zur Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts binnen der vom Landgericht gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat sich das Landgericht Memmingen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO, da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bad Ems habe und auch kein besonderer Gerichtsstand im hiesigen Bezirk gegeben sei. Auf Antrag des Klägers habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Das Landgericht Koblenz hat den Parteien mit Verfügung vom 4. April 2022 mitgeteilt, dass es beabsichtige, sich für unzuständig zu erklären und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 ZPO vorzulegen. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Memmingen entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung, denn das Landgericht habe sich über seine unzweifelhaft aus § 32 ZPO resultierende Zuständigkeit für die Klage aus unerlaubter Handlung hinweggesetzt. Aufgrund des Wohn- und Handlungsorts liege sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort im Landgerichtsbezirk Memmingen. Dieser Gerichtsstand werde durch den späteren Wegzug des Beklagten nicht be...