Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beteiligung und Vertretung im WE-Verfahren
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 7247/98) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 5 UR II 26/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragstellern gehört seit 1981 die im Erdgeschoß gelegene Wohnung in einer Wohnanlage, die aus drei Wohnungen besteht. Die Wohnung im ersten Dachgeschoß gehörte dem Antragsgegner, der sie mit notariellem Kaufvertrag vom 20./21.2.1997 verkaufte. Der Käufer wurde am 16.6.1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die dritte Wohnung gehört dem weiteren Beteiligten.
Die Wohnanlage wurde im Jahr 1957 errichtet. Nach der Behauptung des Antragsgegners wurden die Räume im zweiten Dachgeschoß des Hauses bereits im Jahr 1957 ohne Baugenehmigung als Wohnung ausgebaut und seither ununterbrochen zu Wohnzwecken genutzt. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1981 begründet. Die frühere Wohnung des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung beschrieben wie folgt:
1/3 Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum (Wohnungseigentum) an der Wohnung im Dachgeschoß, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Balkon im Dachgeschoß, dem gesamten Bodenraum im darüberliegenden 2. Dachgeschoß und einem Kellerraum im Kellergeschoß …
Die Antragsteller haben am 6.6.1997 beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, den gesamten Bodenraum im zweiten Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen und ihn zu verpflichten, die im zweiten Dachgeschoß installierten Sanitär- und Kücheneinrichtungen von den Ver- bzw. Entsorgungsleitungen für Gas und Wasser abzutrennen; der Antrag wurde dem Antragsgegner am 11.6.1997 zugestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.10.1997 dem Antragsgegner geboten, den weiteren Einbau einer Wohnung im zweiten Dachgeschoß sowie die Nutzung des gesamten Bodenraums im zweiten Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu unterlassen. Außerdem hat es ihn verpflichtet, die im zweiten Dachgeschoß installierten Sanitär- und Kücheneinrichtungen von den Ver- bzw. Entsorgungsleitungen für Gas und Wasser abzutrennen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat es dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Das Landgericht hat am 18.3.1998 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 3.8.1998 (NZW 1998, 966) auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.4.1999 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Antragsteller sei verwirkt.
Aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, daß das zweite Dachgeschoß jedenfalls seit 1981 aus zwei Kammern, einem WC und einer Küche mit Waschgelegenheit bestehe; auch seien die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen schon damals vorhanden gewesen. Im Lauf der Zeit seien zwar Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden, dies habe aber nichts daran geändert, daß die Räume von Anfang an als Wohnung einzustufen gewesen seien. Das zweite Dachgeschoß sei auch immer als Wohnung genutzt worden, entweder vom Antragsgegner selbst oder von Dritten.
Das für Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei erfüllt. Die Antragsteller hätten ihre Wohnung im Jahr 1981 erworben und bezogen. Die Kammer sei davon überzeugt, daß den Antragstellern Entwicklung und Zustand der Anlage seit diesem Zeitpunkt im wesentlichen bekannt gewesen seien. Schon aufgrund der vorhandenen Klingelschilder und der vier getrennten Gaszähler habe für die Antragsteller die Möglichkeit bestanden, von der Nutzung des zweiten Dachgeschosses als Wohnung Kenntnis zu nehmen.
Auch das Umstandsmoment liege vor. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung der Kammer ergeben, daß die Tochter eines der Antragsteller im Jahr 1996 daran interessiert gewesen sei, die Wohnung des Antragsgegners zu kaufen. Aus diesem Grund seien die Antragsteller und der Antragsgegner zu einem Gespräch zusammengetroffen. Bei dieser Gelegenheit habe einer der beiden Antragsteller dem Antragsgegner den Rat gegeben, eine Baugenehmigung für das zweite Dachgeschoß zu erholen. Für das Vorliegen des Umstandsmoments spreche weiter, daß die Antragsteller die spätere Erwerberin der Wohnung zu deren Kauf ermuntert und ihr gegenüber einen Verzicht auf das ihnen eingeräumte Vorkaufsrecht angekündi...