Leitsatz (amtlich)
Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die materielle Rechtslage hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs nicht abschließend beurteilt werden kann und deshalb die Berücksichtigung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs bei der Kostenentscheidung ausdrücklich abgelehnt wird.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
LG München (Beschluss vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 T 5623/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 887/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 20.6.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1995 bis 2000 von der Antragsgegnerin zu 1), einer Kommanditgesellschaft, verwaltet wurde. Der Antragsgegner zu 2) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) erstellte die Jahresabrechnungen 1994 bis 1996, die von den Wohnungseigentümern genehmigt wurden. Jeweils auf den Antrag von B. erklärte das AG die Eigentümerbeschlüsse in drei Beschlussanfechtungsverfahren, in denen die jetzigen Antragsteller Antragsgegner und die jetzige Antragsgegnerin zu 1) weitere Beteiligte war, für ungültig und erlegte den jetzigen Antragstellern die Gerichtskosten auf; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sah es ab. Gegen die Beschlüsse des AG legten die jetzigen Antragsteller sofortige Beschwerde ein, nahmen diese anschließend aber zurück. Das LG erlegte den jetzigen Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Antragsgegner den Anfall der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu vertreten hätten. Darüber hinaus seien die Antragsgegner verpflichtet, für die außergerichtlichen Kosten von B. aufzukommen, deren Erstattung durch die Antragsteller gerichtlich angeordnet und deren Bezifferung derzeit noch nicht möglich sei, weil B. noch keine Kostenfestsetzung beantragt habe.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller 19.504,06 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Außerdem haben sie beantragt festzustellen, dass die Antragsgegner zum Ersatz des den Antragstellern durch die Beschlussanfechtungsverfahren darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet seien. Das AG hat mit Beschluss vom 26.2.2002 den Antrag abgewiesen. Das LG hat mit Beschluss vom 20.6.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Durch die Kostenentscheidungen des AG und des LG in den Beschlussanfechtungsverfahren sei unter den Verfahrensbeteiligten, somit auch ggü. der Antragsgegnerin zu 1), über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten und zur Erstattung außergerichtlicher Kosten abschließend entschieden worden. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche könnten in einem neuen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus positiver Vertragsverletzung gegen die Antragsgegner ist nicht möglich.
Durch die Kostenentscheidungen von AG und LG in den Beschlussanfechtungsverfahren ist über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten und zur Erstattung außergerichtlicher Kosten unter den Verfahrensbeteiligten abschließend entschieden worden. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Die Rechtskraft der in jenen Verfahren ergangenen Beschlüsse steht der Geltendmachung solcher Ansprüche im vorliegenden Verfahren entgegen (BayObLG v. 23.9.1988 – BReg. 2 Z 97/82, BayObLGZ 1988, 287 [293]; WuM 1993, 492 f.; OLG Zweibrücken NZM 1999, 1154).
a) Der Verwalter ist in einem Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG materiell beteiligt und daher gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG als weiterer Beteiligter zu dem Verfahren zuzuziehen. Er wird von dem Verfahren in seinen Rechten und Pflichten betroffen (BGH NZM 1998, 78 f.); er ist daher materiell Beteiligter und die Entscheidung ist gem. § 45 Abs. 2 WEG für ihn bindend. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner waren die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) im jetzigen Verfahren in den Beschlussanfechtungsverfahren nicht „gemeinschaftlich Beteiligte auf der Passivseite”. Das AG und das LG hatten in den jeweiligen Verfahren die Antragsgegnerin zu 1) vielmehr zu Recht jeweils als weitere Beteilig...