Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Erbscheinserteilung. Testierfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ist das Gericht der Tatsacheninstanz nicht in der Lage, Testierunfähigkeit als erwiesen anzusehen, so hat die Feststellungslast für diese das Erbrecht beseitigende Tatsache derjenige zu tragen, der sich auf die hierauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft.
Normenkette
BGB § 2247
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 08.11.1984; Aktenzeichen 3 T 96/83) |
AG Haßfurt (Aktenzeichen VI 57/83) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 8. November 1984 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 42.500,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Am 8.2.1983 verstarb der am 6.1.1909 geborene ledige Landwirt … (Erblasser), ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligte zu 1 ist die einzige Tochter seines vorverstorbenen Bruders …, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Söhne seines gleichfalls vor verstorbenen Bruders …
2. Der Erblasser hat zwei eigenhändig geschriebene Urkunden hinterlassen, die beide mit „Mein letzter Wille!” überschrieben sind.
Das eine Schriftstück trägt eingangs die Ortsbezeichnung … und das Datum 31. Oktober 1982. Es handelt sich um die Rückseite eines Werbezettels, auf welcher der Erblasser seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Besitz einschließlich der dazugehörenden Gebäude an die Tochter seines verstorbenen Bruders … „übereignete”. Diese sollte nach seinem Tod auch „Eigentümerin” seiner … guthaben einschließlich eines Hypothekenpfandbriefes werden. Das Schriftstück endet wie folgt:
„gez; … geboren am 6. Januar 1909”.
Das zweite Schriftstück besteht aus einem einseitig beschriebenen karierten Blatt Papier und beginnt mit der Ortsbezeichnung … und dem Datum 1. November 1982. Sein Inhalt entspricht fast völlig dem des Schriftstücks vom 31.10.1982. Es schließt mit den Worten:
„Mit eigenhändiger Unterschrift …”
Diese Worte weisen ein anderes Schriftbild auf und sind in abweichender Farbe geschrieben. Darunter befindet sich der Vermerk:
„Bezeuge die Echtheit der Unterschrift 8.12.82.”
Dies ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen.
3. Die Beteiligte zu 1 beantragte beim Amtsgericht –Nachlaßgericht – Haßfurt, ihr aufgrund des Testaments vom 1.11.1982 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 widersetzten sieh diesem Antrag, weil der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schriftstücks nicht mehr testierfähig gewesen sei und Geschriebenes nicht mehr habe lesen können. Sie beantragten einen Erbschein zu erteilen, wonach die Beteiligte zu 1 Erbin zur Hälfte und sie selbst Erben zu je einem Viertel seien. Das Amtsgericht hat schriftliche Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin … und des Internisten Privatdozent … eingeholt. Mit Beschluß vom 14.7.1984 hat es die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins angekündigt, weil es sich bei dem Schriftstück vom 1.11.1982 um ein rechtswirksames Testament handle, in dem die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt sei.
4. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bamberg hat eine ergänzende Äußerung des … eingeholt sowie ein Gutachten von … von der Neurologischen Klinik der Universität … erstatten lassen. Mit Beschluß vom 8.11.1984 hat es die Beschwerden zurückgewiesen und den Beschwerdeführern die der Beteiligten zu 1 entstandenen Kosten auferlegt.
5. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 18.12.1984 zu Protokoll der Rechtsantrags stelle des Landgerichts Bamberg eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, mit der es die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurückwies, im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin geworden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei des Schriftstück vom 31.10.1982 um ein Testament oder nur um den Entwurf eines solchen handle, denn das Schriftstück vom 1.11.1982, durch das der Erblasser der Beteiligten zu 1 sein gesamtes Vermögen zugewandt habe, stelle ein wirksames Testament dar.
Es sei nicht nachgewiesen, daß der Erblasser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Errichtungshandlung durch die Abgabe seiner Unterschrift nicht mehr testierfähig gewesen sei. … habe geäußert, daß der Erblasser ansprechbar gewesen sei und auf gezielte Fragen sinnvolle Antworten gegeben habe. Demgegenüber sei der behandelnde Arzt im Kreiskrankenhaus … in das der Erblasser eingeliefert worden war, der Ansicht, von dem Zeitpunkt an, als der Erblasser in die Klinik aufgenommen wurde, sei dessen Testierfähigkeit auszuschli...