Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9154/95)

AG München (Aktenzeichen UR II 283/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 19. Januar 1996 und des Amtsgerichts München vom 21. April 1995 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung insoweit aufgehoben, als sie den Räumungs- und Herausgabeantrag betreffen. Dieser Antrag wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Miteglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern in einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1979 als Eigentümer der Wohnung Nr. 12 im Grundbuch eingetragen, zu der laut Aufteilungsplan der Keller Nr. 12 gehört. Die Antragsgegnerin ist seit dem Jahr 1974 – damals noch zusammen mit ihrem 1979 verstorbenen Ehemann, den sie allein beerbt hat – Eigentümerin der Wohnung Nr. 11, zu der laut Aufteilungsplan der Keller Nr. 11 gehört. Der Keller Nr. 12 liegt am Ende eines Ganges gegenüber dem zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Hobbyraum Nr. 11; der wesentlich kleinere Keller Nr. 11 liegt an anderer Stelle. Nach weiteren, nicht zum Inhalt des Grundbuchs gewordenen Plänen sollten die beiden Keller getauscht werden. Die Eigentümer der Wohnung Nr. 11 nutzten von Anfang an den Keller Nr. 12 und die Eigentümer der Wohnung Nr. 12 den Keller Nr. 11. Die Antragsgegnerin ließ den Gang vor dem Eingang zu ihrem Hobbyraum und zu dem von ihr genutzten Keller Nr. 12 durch eine Wand mit Türe abschließen.

Der Antragsteller kaufte die Wohnung Nr. 12 im Jahr 1978 vom Streithelfer und dessen Ehefrau. Der Streithelfer zeigte ihm in diesem Zusammenhang den von ihm genutzten, geräumten Keller Nr. 11 als zur Wohnung Nr. 12 gehörend. Die Auflassung der Wohnung Nr. 12 wurde am 5.2.1979 erklärt.

Schon vor dem Verkauf hatte der Streithelfer in einem Prozeß mit der Antragsgegnerin und deren Ehemann einen Vergleich geschlossen, in dem er auf alle etwaigen Eigentumsrechte an dem Keller Nr. 12 verzichtete und sich verpflichtete, gegenüber der Antragsgegnerin und deren Ehemann sowie gegenüber dem Grundbuchamt alle Erklärungen abzugeben, um das Grundbuch in Übereinstimmung mit der Rechtslage gemäß dem Verzicht zu bringen.

Der Antragsteller verlangt nunmehr den Keller Nr. 12 als Teil seiner Eigentumswohnung von der Antragsgegnerin heraus. Er hat unter anderem beantragt, diese Zug um Zug gegen Herausgabe des geräumten Kellers Nr. 11 zur Räumung und Herausgabe des Kellers Nr. 12 zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unbegründet; sie ist der Meinung, daß der Antragsteller kein Eigentum am Keller Nr. 12 erworben habe.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 21.4.1995 antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie den Räumungs- und Herausgabeanspruch betrifft, mit Beschluß vom 19.1.1996 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen über den Räumungs- und Herausgabeantrag und zur Abweisung dieser Anträge.

a) Zu Recht führt das Landgericht aus, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte im Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen war. Das gleiche gilt nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde. Auf die Zuständigkeitsprüfung im Verhältnis der Prozeßgerichte und der Wohnungseigentumsgerichte findet die Regelung des § 17 a GVG entsprechende Anwendung (BGHZ 130, 159/162 f. = NJW 1995, 2851 f.; BayObLGZ 1991, 186/189; 1994, 60/62; KG NJW-RR 1994, 208). Die Antragsgegnerin hat die Unzuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte (vgl. BGH aaO S. 164 f.) weder im ersten noch im zweiten Rechtszug gerügt; damit gilt § 17 a Abs. 5 GVG.

b) Da Gegenstand des Verfahrens nur der Streit zweier Wohnungseigentümer über Sondereigentum ist, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht beteiligt zu werden.

2. Zur Sache hat das Landgericht ausgeführt: Der Antragsteller könne als Eigentümer des Kellers Nr. 12 dessen Herausgabe von der Antragsgegnerin Zug um Zug gegen Herausgabe des Kellers Nr. 11 verlangen. Aus dem sowohl in der Teilungserklärung als auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts in Bezug genommenen Aufteilungsplan ergebe sich, daß der größere, von der Antragsgegnerin genutzte Keller zur Wohnung Nr. 12 gehöre. Der Antragsteller habe das Wohnungseigentum Nr. 12 mit dem Sondereigentum am Keller Nr. 12 erworben. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Auf den angeblichen Widerspruch zwischen dinglicher Einigung und Eintragung des Antragstellers komme es nicht an. Die Übertragung des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentums erfasse ohne weiteres stets a...

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