Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümer
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 23.03.1990; Aktenzeichen 1 T 73/89) |
AG München (Entscheidung vom 12.12.1988; Aktenzeichen UR II 625/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. März 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 505 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 und 2 einerseits und die Antragsteller zu 3 andererseits bilden jeweils zusammen mit anderen Gesellschaftern Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und sind als Mitglieder dieser Gesellschaften Mitinhaber von mehreren Teileigentumseinheiten eines Einkaufszentrums. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage. Nach den Gesellschaftsverträgen ist ausschließlich die Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaften im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; die anderen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 10.6.1988 über einen Prozeßvergleich, über die Jahresabrechnung 1987 nebst Entlastung des Verwalters sowie den Wirtschaftsplan 1988 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1988 den Antrag als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Erledigterklärung im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.3.1990 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag sei unzulässig. Den Antragstellern fehle als jeweils nur einzelnen Mitgliedern von BGB-Gesellschaften die Antragsbefugnis. Gemäß § 709 BGB stehe die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Eine Beschlußanfechtung hätte deshalb von allen Gesellschaftern der jeweiligen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben werden müssen. Die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts seien notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO. Da die Antragsteller weder im Auftrag der übrigen Gesellschafter gehandelt hätten, noch zur Geschäftsführung berufen seien, noch sonst ein Fall gegeben sei, in dem die Einzelklagebefugnis einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen sei, fehle ihnen die Befugnis, allein das Anfechtungsverfahren zu betreiben. Der Umstand, daß dem Miteigentümer nach Bruchteilen gemäß § 1011 BGB ein Anfechtungsrecht zustehe, rechtfertige nicht die Annahme, daß auch der Gesamthandseigentümer ein solches habe; dem stehe die Regelung des § 709 BGB entgegen. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB. Es sei schon nicht ersichtlich, daß die Beschlußanfechtung zur Erhaltung des Gegenstandes, also des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentums, an dem die Antragsteller beteiligt seien, erforderlich sei. Abgesehen davon wäre die nach den Gesellschaftsverträgen berufene Geschäftsführung während der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG ohne weiteres in der Lage gewesen, die Anfechtung vorzunehmen. Da sie dies nicht getan habe und auch zwischenzeitlich kein die Anfechtung billigender Gesellschafterbeschluß ergangen sei, müsse angenommen werden, daß es sich bei der Beschlußanfechtung nicht um eine objektiv erforderliche Maßnahme im Interesse der Gesellschaft gehandelt habe, sondern die Antragsteller in Verfolgung eigener Interessen gegenüber der Mehrheit der Gesellschafter tätig geworden seien.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Antrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind zur Geltendmachung der Ungültigkeit der Eigentümerbeschlüsse vom 10.6.1988 (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) nicht befugt.
a) Das Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG steht jedem zu, der bei Antragstellung Wohnungseigentümer ist (wegen der näheren Einzelheiten vgl. Senatsbeschluß vom 11.4.1990 BReg. 2 Z 7/90 = BayObLGZ 1990, 101/102); bei einer Mehrheit von Berechtigten ist die Rechtsform, in der sie als Wohnungseigentümer verbunden sind, dafür maßgebend, ob jeder einzeln oder alle gemeinschaftlich das Antragsrecht haben (Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 43 WEG Anm. 1 b aa; a.A. Ziege NJW 1973, 2185/2188; wohl auch Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 43 WEG Rn. 12 b). Der Auffassung von Ziege (aaO), wonach jeder einzelne Mitberechtigte materiell Beteiligter und deshalb ohne Rücksicht, auf die anderen Mitberechtigten allein anfechtungsberechtigt sein soll, kann nicht gefolgt werden. Sie läßt die gesamthänderische Bindung bei der BGB-Gesellschaft außer Acht, die durch § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht beseitigt wird.
b) Der Gesellschafter ein...