Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde bei Richterablehnung in Notarkostensachen
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO vor dem LG ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Mitglieds der Beschwerdekammer das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde statthaft, wenn sie das LG zugelassen hat.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 13 T 17114/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 19.11.2003 wird verworfen.
Gründe
I. Die Beteiligten erhoben mit Schriftsatz vom 14.9.2003 Kostenbeschwerde nach § 156 KostO gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars vom 12.9.2001. Mit Schreiben vom 3.12.2002 nahm der Notar die Beteiligten als Zweitschuldner in Anspruch, da die Adressaten des beurkundeten Verkaufsangebots die Kostenrechnung nicht beglichen hatten.
Mit Schreiben vom 24.10.2003 lehnten die Beteiligten ein Mitglied der landgerichtlichen Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach dessen dienstlicher Stellungnahme stellten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2003 ein weiteres Ablehnungsgesuch.
Das LG hat die beiden Ablehnungsgesuche durch Beschluss vom 19.11.2003 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben zunächst beim OLG München, mit Schreiben vom 15.12.2003 auch beim BayObLG sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde.
1. Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des LG, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das LG zugelassen worden ist.
a) Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig. Nach ständiger Rspr. und ganz herrschender Meinung werden hierbei die §§ 42 ff. ZPO entspr. angewendet (BGHZ 46, 195; BayObLGZ 1967, 474 [475]; BayObLGZ 1977, 97). Diese entsprechende Anwendung schließt auch die Einschränkungen mit ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (vgl. BayObLG v. 21.1.1993 – 2Z BR 107/92, BayObLGZ 1993, 9 [12] = MDR 1993, 574). Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren i.Ü., insb. hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474 [475]; BayObLGZ 1977, 97; BayObLG v. 21.1.1993 – 2Z BR 107/92, BayObLGZ 1993, 9 [12] = MDR 1993, 574).
b) Seit 1.1.2002 gelten im Zivilprozess für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren neue Regeln, da das Beschwerdeverfahren der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1887) entscheidend umgestaltet worden ist. Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des LG ist nunmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben. Hieran ändert auch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO nichts. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist dieses Rechtsmittel jedoch nur statthaft, wenn es sich um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des LG handelt. Ein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen liegt nicht vor. § 46 Abs. 2 ZPO ist allein die in § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geforderte ausdrückliche Bestimmung, die die sofortige Beschwerde eröffnet. Die weiteren Statthaftigkeitsvoraussetzungen bestimmen sich ausschließlich nach § 567 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 2002, 89 [91]). Sonach ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs dann nicht gegeben, wenn das LG nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Entscheidung die Beteiligten erstmals beschwert. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist allein entscheidend, in welcher Instanz sich das Verfahren befindet (BayObLGZ 2002, 89 [92]).
2. Die seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes geltenden Regelungen über die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen in Ablehnungsverfahren finden auch in den Verfahren über die Einwendungen gegen die Kostenberechnungen der Notare nach § 156 KostO Anwendung. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH RPfleger 1967, 140). Eine Abweichung von den Grundsätzen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, die vorstehend unter Nr. 1a beschrieben worden sind, ist nicht veranlasst (vgl. BayObLGZ ...