Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 519/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5699/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. November 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 263,72 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein im Kellergeschoß gelegener Hobbyraum mit einem Miteigentumsanteil von 20,62/1000 und einer Größe von 12,57 m². Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 5 294,72 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Die Forderung gründet sich auf bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1991, 1992 und 1993, ferner über die Erhebung von Sonderumlagen und den Wirtschaftsplan für das Jahr 1994. Die Antragsgegner machen geltend, der den Forderungen zugrundeliegende Kostenverteilungsschlüssel benachteilige sie in grob unbilliger Weise.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner am 2.3.1995 antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Mit der sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzuweisen, hilfsweise, den Kostenverteilungsschlüssel zu ändern. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.11.1995 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegner nur zur Zahlung von 4 263,72 DM nebst Zinsen verpflichtet sind; ferner hat es den Hilfsantrag der Antragsgegner als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung wenden.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat, soweit die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner durch das Amtsgericht aufrechterhalten wurde, ausgeführt: Die Antragsgegner schuldeten die zugesprochenen Beträge, weil diese ihre Grundlage in bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschlüssen hätten. Dies gelte unabhängig davon, ob die jeweilige Grundlage der Eigentümerbeschlüsse (Abrechnung, Einzelwirtschaftsplan) rechnerisch richtig, ob ihnen der maßgebende Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt worden oder dieser mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar sei. Gegen einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluß könne ein Wohnungseigentümer nicht geltend machen, der Kostenverteilungsschlüssel verstoße gegen Treu und Glauben.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung kann durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen und durch einen anderen Kostenverteilungsschlüssel ersetzt werden (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BayObLGZ 1991, 396/398; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 16 Rn. 3, 19). Dies ist hier nicht geschehen.
b) Führt der gesetzliche oder der an seine Stelle getretene Kostenverteilungsschlüssel im Einzelfall zu grob unbilligen Ergebnissen, z.B. deshalb, weil die Größe der maßgebenden Miteigentumsanteile nicht sachgerecht festgelegt wurde, kann jeder Wohnungseigentümer eine Abänderung verlangen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH NJW 1995, 2791/2793; BayObLGZ 1991, 396/398; BayObLG NJW-RR 1994, 145 f.; KG WuM 1991, 366). Der gesetzliche oder der von den Wohnungseigentümern vereinbarte hiervon abweichende Verteilungsschlüssel gilt so lange, als er nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder durch eine sie ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist. Vor einer solchen Änderung kann ein auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützter Abänderungsanspruch auch nicht einredeweise einem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden, der auf einen dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel entsprechenden Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage gegründet ist (BGH NJW 1995, 2191/2193 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1990, 1493; KG NJW-RR 1992, 1433).
c) Diese Grundsätze hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese enthält keine Rechtsfehler. Die Antragsgegner können, da der nach Gesetz und Gemeinschaftsordnung geltende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert wurde, gegen den hierauf ges...