Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderumlage
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 550/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 3216/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 542 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehören zwei Wohnungen mit 209/1000 Miteigentumsanteilen und Kfz-Stellplätze mit insgesamt 12/1000 Miteigentumsanteilen. Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Bewirtschaftskosten nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen.
Am 15.6.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Kosten für Malerarbeiten an der Fassade durch eine Sonderumlage aufzubringen; nach den Feststellungen in der Versammlungsniederschrift lagen Angebote zwischen 45 000 und 52 000 DM vor. Der Auftrag sollte in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat vergeben werden.
Der Eigentümerbeschluß wurde von der Antragsgegnerin angefochten. Das Anfechtungsverfahren ruht derzeit. Nach Durchführung der Arbeiten forderte die Verwalterin die Antragsgegnerin auf, den aus einem Gesamtbetrag von 47 635,63 DM auf 209/1000 Miteigentumsanteile entfallenden Betrag von 10 428,30 DM zu zahlen; mit Schreiben vom 2.2.1995 mahnte die Verwalterin die Bezahlung an.
Die Antragsteller haben sodann unter Einbeziehung auch der Miteigentumsanteile für die Kfz-Stellplätze beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 15 541,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 10 428,30 DM vom 15.2. bis 24.11.1995 und aus 10 541,70 DM seit 25.11.1995 zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 28.12.1995 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 17.7.1996 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keine Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Sonderumlage sei wirksam beschlossen. Eine Überprüfung, ob der Eigentümerbeschluß ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, sei im vorliegenden Verfahren nicht veranlaßt. Auch die Angemessenheit der zugrunde liegenden Kosten sei nicht zu überprüfen. Die Höhe der Umlage lasse sich unschwer errechnen. Maßgebend sei der in der Gemeinschaftsordnung bestimmte Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die Sonderumlage müsse auch dann bezahlt werden, wenn die Arbeiten mangelhaft durchgeführt worden seien.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Die Zahlungspflicht setzt jedoch einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus. Erst durch ihn wird die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLG NJW-RR 1990, 1107). Grundsätzlich muß der Eigentümerbeschluß die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, daß der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann (BayObLG WE 1991, 166; zuletzt Beschluß vom 10.10.1996, 2Z BR 76/96; Weitnauer/Hauger WEG § 28 Rn. 5). Dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsplan, aber auch für Eigentümerbeschlüsse über eine Sonderumlage.
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Dieser ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Eigentümerbeschluß. Dort sind aber Angebote von 45 000 DM und 52 000 DM genannt. Der tatsächlich aufgewendete Betrag von 47 635 DM hält sich in diesem Rahmen. Aus ihm läßt sich anhand der nach der Gemeinschaftsordnung für die Kostenverteilung maßgebenden Miteigentumsanteile (vgl. BayObLG NJW 1993, 603) der auf die Antragsgegnerin entfallende Betrag ohne weiteres errechnen.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß als verbindliche Regelung seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ein Eigentümerbeschluß ist nur ungültig, wenn dies auf Anfechtung hin durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ausgesprochen ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Der Eigentümerbeschluß vom 15.6.1994 wurde von der Antragsgegnerin zwar rechtzeitig angefochten; er ist aber nicht für ungültig erklärt worden und damit bis auf weiteres verbindlich.
c) Zu Recht ist das Landgericht schließlich auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, die Arbeiten an der Fassade seien mangelhaft ausgeführt worden, so daß der Betrag von 47 635 DM nicht gerechtfertigt sei. Da der Betrag von den Wohnungseigentümern tatsächlich bezahlt wurde, ist er zu Recht von der Verwalterin auf die einzelnen Wohnungseigentümer umge...