Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts über Einholung eines Sachverständigengutachtens

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 09.02.1988; Aktenzeichen 1 T 1680/88)

AG München (Entscheidung vom 27.11.1986; Aktenzeichen UR II 498/86)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird – insoweit unter Abänderung von Nr. III des landgerichtlichen Beschlusses – auf 7 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 2.6.1986 für ungültig zu erklären. Diese Beschlüsse betreffen die Sanierung des Dachbereichs zweier Häuser der Anlage und die Sanierung von Dachbalkonen, ferner die Erneuerung der Hauseingangstüre und die Erhebung einer Sonderumlage zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage.

Am 27.11.1986 hat das Amtsgericht einen Beweisbeschluß erlassen, durch den die Erstattung eines Sachverständigengutachtens über Notwendigkeit und Erfolg der inzwischen durchgeführten Sanierungsarbeiten im Dachbereich angeordnet wurde.

Gegen diesen Beweisbeschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 9.2.1988 als unzulässig verworfen hat.

Mit der zu Protokoll des Bayerischen Obersten Landesgerichts erklärten weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller in ist unbegründet.

1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als weitere Beschwerde zulässig. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen eine die Endentscheidung vorbereitende Verfügung des Amtsgerichts, also gegen eine Zwischenverfügung, verworfen. Die weitere Beschwerde gegen eine solche Entscheidung ist, weil sie die landgerichtliche Instanz beendet, unabhängig davon zulässig, ob auch die Erstbeschwerde zulässig war (BGHZ 25, 163/166; Jansen EGG 2. Aufl. Rn. 2, Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 27).

Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden, weil auch die Erstbeschwerde an keine Frist gebunden war; diese richtete sich nämlich nicht gegen eine Entscheidung i. S. von § 45 Abs. 1 WEG, sondern gegen eine Zwischenverfügung, die – wenn überhaupt – nur nach § 19 FGG anfechtbar ist (vgl. § 29 Abs. 2 FGG; BayObLGZ 1966, 323/328; Keidel/Kuntze § 22 Rn. 3; Bärmann/Merle WEG 6. Aufl. § 45 Rn. 5).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Da der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts keine Hauptsacheentscheidung, sondern nur eine Zwischenverfügung sei, sei eine Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung Rechte der Beteiligten beeinträchtige. Das sei bei Beweisanordnungen des Gerichts aber nicht der Fall.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beweisbeschluß des Amtsgerichts (Erholung eines Sachverständigengutachtens) ist keine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern eine die abschließende Entscheidung vorbereitende Zwischenverfügung. Mit der Zwischenverfügung des Amtsgerichts sollen die notwendigen Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der Frage eingeleitet werden, ob die von den Wohnungseigentümern beschlossenen und von der Antragstellerin angegriffenen Sanierungsmaßnahmen im Dachbereich technisch notwendig und erfolgversprechend waren, weil davon ihre rechtliche Einordnung als Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen abhängt. Solche Zwischenverfügungen können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 43 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 1 FGG angegriffen werden (BayObLGZ 1982, 167/169 m.Nachw.; Keidel/Kahl Rn. 9, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 4. Aufl. Anm. I 3 a, jeweils zu § 19; Augustin WEG § 45 Rn. 4). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie – für sich allein betrachtet – vom Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG aaO; Senatsbeschluß vom 18.12.1986 BReg. 2 Z 102/86).

b) Dies ist bei dem Beweisbeschluß des Amtsgerichts nicht der Fall. Wenn den Beteiligten in diesem Beschluß aufgegeben wird, dem Sachverständigen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so liegt darin kein belastender Eingriff in ihre Rechte. Darüber hinaus verlangt der Beweisbeschluß von der Antragstellerin kein bestimmtes Verhalten, ordnet nicht einmal eine Vorschußpflicht der Antragstellerin an. Die mögliche Kostenbelastung der Antragstellerin ist keine unmittelbare Rechtsfolge des Beweisbeschlusses, sondern hängt allein vom Erfolg oder Mißerfolg der Antragstellerin in der eigentlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?