Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Pflicht des Verwalters zur Herausgabe des Generalschlüssels samt Schließschein nach Abberufung
Beteiligte
2. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … gemäß Eigentümerliste im Beschluß des Landgerichts, ausgenommen die weiteren Beteiligten |
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Entscheidung vom 15.01.1985; Aktenzeichen 1 T 41/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 15. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäfts wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Terrassenwohnanlage, verlangen von der Antragsgegnerin, der ehemaligen Verwalterin, Herausgabe des Generalschlüssels zu der zentralen Schließanlage ihrer Häuser.
Die Antragsgegnerin hat die Terrassenwohnanlage auf einem ihr gehörenden Grundstück erstellt, nachdem sie ihr Eigentum zuvor gemäß § 8 WEG zur Begründung von Wohnungseigentum in 36 Miteigentumsanteile aufgeteilt hatte. In der Teilungserklärung vom 21.5.1973 hat sie sich selbst zur Verwalterin bestellt. Mit Wirkung vom 7.5.1980 wurde eine neue Verwalterin bestellt. Die Terrassenwohnanlage ist mit einer zentralen Schließanlage ausgestattet.
Die Antragsgegnerin besitzt den Generalschlüssel, der alle Türen der Anlage öffnet und den Sicherungsschein, der als Ausweis für die Berechtigung dient, Ersatzschlüssel herstellen zu lassen.
Die Antragsgegnerin errichtete auf benachbarten, selbständigen Grundstücken zwei weitere Gebäudekomplexe (ein 6-Familienhaus und 4 Einzelhäuser). Bei dem 6-Familienhaus handelt es sich um eine Wohnungseigentumsanlage, die weiterhin von der Antragsgegnerin verwaltet wird. In diese Gebäudekomplexe wurden auf Veranlassung der Antragsgegnerin Schlösser eingebaut, die ebenfalls zu der genannten zentralen Schließanlage passen. Die Beteiligten streiten noch – soweit die Antragsteller zu 1 Feststellung der Unrichtigkeit der Jahresabrechnung 1979 begehrt und Auskunft wegen eines Rechnungsbetrages von 985,13 DM verlangt hatten, ist die Hauptsache im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden – darüber, ob die Antragsgegnerin Generalschlüssel und Sicherungsschein (im folgenden wird beides nur als „Schlüssel” bezeichnet) herauszugeben hat.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 11.11.1983 dazu verpflichtet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 15.1.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Schlüssel gehöre zum gemeinschaftlichen Eigentum der Terrassenwohnanlage. Die Antragsteller könnten seine Herausgabe verlangen. Die Antragsgegnerin habe kein Recht zum Besitz mehr, da sie nicht mehr Verwalterin dieser Anlage sei. Sie habe das ihr etwa ursprünglich zustehende Eigentum an dem Schlüssel mit Einbau der Türschlösser in die Wohnanlage verloren. Die Schließanlage und damit auch der Schlüssel seien wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die nachfolgende Einbeziehung des 6-Familienwohnhauses und der weiteren Einfamilienhäuser habe daran nichts mehr geändert. Sie habe insbesondere nicht bewirkt, daß die Schließanlage auch wesentlicher Bestandteil der weiteren Grundstücke geworden sei. Die dort eingebauten Schlössel seien allenfalls Scheinbestandteile im Sinn von § 95 BGB. Eigentumsrechte Dritter bestünden an dem Schlüssel sonach nicht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Antragsteller können die Herausgabe des Schlüssels gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verlangen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Schlüssel kommt es dabei nicht an. Es braucht daher nicht weiter auf die Annahme des Landgerichts eingegangen zu werden, daß der Schlüssel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei, ihr könnte schwerlich gefolgt werden (§§ 93 ff., 946 BGB).
a) Die Antragsgegnerin ist nicht mehr Verwalterin der Wohnanlage. Sie hat deshalb alles herauszugeben, was sie zur Ausführung ihrer Verwaltertätigkeit erhalten oder aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB i.V.m. § 675 BGB). Dazu gehört auch der zu sämtlichen Türschlössern der Anlage passende Generalschlüssel, um den es hier geht.
Die Voraussetzungen des § 667 BGB sind gegeben. Nicht festgestellt ist zwar, ob die Antragsgegnerin den Schlüssel zur Ausführung ihrer Verwaltertätigkeit erhalten, oder aber ihn aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Herausgabepflicht in beiden Fällen in gleicher Weise besteht. Eine dieser Alternativen liegt jedenfalls vor:
Es steht fest, daß die Schließanlage auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingebaut wurde und daß sie hierzu auch den Generalschlüssel, um den es...