Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.05.2004; Aktenzeichen 7 T 7832/02)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 4068/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.5.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 5.848.234 Euro festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der 1998 verstorbene Erblasser hinterließ u.a. mehrere Immobilen, darunter einen Hotelbetrieb. In seinem eigenhändigen Testament vom 28.10.1998 hatte er alle anderen Testamente für ungültig erklärt, seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen bedacht und Rechtsanwalt A., B. und C., die seinem persönlichen Umfeld entstammten und mit seinen Vermögensverhältnissen vertraut waren, als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Am 3.12.1998 wurden vom Nachlassgericht die abgelieferten Testamente des Erblassers eröffnet. Auf Antrag wurde den Testamentsvollstreckern jeweils ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 verstarb der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt A. Auf Anfrage des Nachlassgerichts sprachen sich die Beteiligten nach anfänglicher Uneinigkeit dafür aus, an seiner Stelle seinen Sohn, Rechtsanwalt A. jun., als Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen. Das Nachlassgericht erteilte am 5.3.2001 ein dementsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis.

Das Nachlassgericht erhob für seine Verrichtungen Kosten, die es bei Rechtsanwalt A. sen. noch im Dezember 1998 einforderte. Der Gebühr für die Testamentseröffnung legte es einen Geschäftswert von 10 Mio. DM zugrunde. Diesen Betrag hatten die Beteiligten am 3.12.1998 als reinen Nachlasswert angegeben. Auf Veranlassung der Staatskasse führte das Nachlassgericht später ein Wertermittlungsverfahren durch, das im Wesentlichen die Bodenrichtwerte und Brandversicherungssummen zu den Immobilien sowie eine Bilanz zum 1.11.1998 betreffend das Hotel zutage brachte. Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse, denen Rechtsanwalt A. jun. in erheblichem Maße entgegentrat, setzte das Nachlassgericht am 11.2.2002 entsprechend dem Antrag der Staatskasse den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 15.035.651 DM fest. Hiergegen erhob Rechtsanwalt A. jun. Erinnerung.

Das LG hat hierauf am 3.5.2004 den Geschäftswert auf 6.870.561 Euro heruntergesetzt, das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, die Rechtsanwalt A. jun. mit Schriftsatz vom 13.5.2004 eingelegt hat.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz, § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) und zum Teil begründet.

1. Das LG ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der von Rechtsanwalt A. jun. eingelegten Erstbeschwerde ausgegangen.

a) Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen, haften nur die Erben (§ 6 S. 1 KostO). Demnach sind zur Anfechtung einer Geschäftswertfestsetzung für die Testamentseröffnungsgebühr grundsätzlich die Erben berechtigt (§ 102, § 103 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 31 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 2. Halbs., § 14 Abs. 5 S. 5 KostO, § 20 Abs. 1 FGG). Die genannten Kosten sind jedoch als Lasten anzusehen, die auf der Nachlassmasse selbst ruhen (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 6 Rz. 2). Daher kann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist und dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, der Testamentsvollstrecker die Geschäftswertfestsetzung jedenfalls dann anfechten, wenn die Kosten, wie hier, von ihm eingefordert wurden (§ 2213 Abs. 1 S. 1 BGB analog).

b) Dass Rechtsanwalt A. jun. wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, kann jedenfalls für das Geschäftswertfestsetzungsverfahren unterstellt werden. Der Erblasser hat in dem maßgeblichen Testament dessen Vater neben zwei anderen zum Testamentsvollstrecker ernannt (§ 2197 Abs. 1 BGB). Dies folgt aus der eindeutigen Angabe des Vornamens des Vaters. Mit dessen Tod erlosch sein Amt (§ 2225 BGB), die beiden anderen Testamentsvollstrecker führten nunmehr das Amt allein (§ 2224 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ist jedoch möglich, wenn eine entsprechende letztwillige Anordnung des Erblassers oder Bestimmungsrechte im Sinn von §§ 2198 Abs. 1 S. 1, 2199 Abs. 1 und 2 oder 2200 Abs. 1 BGB vorhanden sind. Das Nachlassgericht hat das Testament vom 28.10.1998 in diesem Sinne ausgelegt und das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 5.3.2001 erteilt, das im Rechtsverkehr dem Erbschein entsprechende Wirkung hat (§ 2368 Abs. 3, §§ 2365 bis 2367 BGB) und auch von den Registergerichten ungeprüft hinzunehmen ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2368 Rz. 1, vor § 2353 Rz. 8). Das Bes...

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