Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vermietung einer Wohnung an Stadt zur Einweisung von Aussiedlern
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 30.07.1991; Aktenzeichen 1 T 20804/90) |
AG München (Entscheidung vom 29.11.1990; Aktenzeichen UR II 306/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Juli 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Eigentumswohnung des Antragsgegners nicht an häufiger wechselnde Bewohner, sondern nur als Dauerwohnung an eine bestimmte Familie überlassen werden darf.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Nach § 4 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung dürfen die drei Wohnungen des Hauses nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
In § 4 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt:
Jeder einzelne Eigentümer und sein Ehegatte verpflichten sich, die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus und auch die zu diesem Hause gehörenden Anlagen zu wahren und zu schützen. Insbesondere ist die Verursachung von Sinneswahrnehmungen, die von den anderen Eigentümern als störend empfunden werden, zu unterlassen.
Mit Vertrag vom 1.3.1990 vermietete der Antragsgegner seine aus fünf Zimmern bestehende und 133 m² große Wohnung bis zum 28.2.1993 zu Wohnzwecken an die Landeshauptstadt München. Amt für Wohnungswesen. In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag ist geregelt, daß die Mieterin befugt ist, die Wohnung an allein von ihr bestimmte Benutzer zu überlassen.
Nach Abschluß dieses Vertrags brachte die Stadt in der Wohnung die asylberechtigte, obdachlose vietnamesische Familie D. (Ehepaar mit zunächst sechs, jetzt noch vier dort wohnhaften Kindern) unter.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, das Mietverhältnis mit der Landeshauptstadt München außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen und ihm zu untersagen, seine Wohnung durch Dritte als sogenannte Einweisungswohnung auf Unterkunftsbasis nutzen zu lassen und sie an mehr als sechs Personen gleichzeitig zur Nutzung zu überlassen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Überlassung der Wohnung an von der Mieterin bestimmte Benutzer zu widerrufen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.10.1990 dem Antrag im wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.7.1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und unter Zurückweisung der Anträge und der sofortigen Beschwerde im übrigen den Antragsgegner verpflichtet, seine Wohnung nur mit folgenden Einschränkungen nutzen zu lassen:
2.1. |
Es dürfen nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig dort übernachten. |
2.2. |
Familienfremde Übernachtungsgäste, d. h. Personen, die weder Eltern und leibliche Kinder noch Enkelkinder der Familie D. oder einer Nachfolgefamilie sind, dürfen nicht länger als drei aufeinanderfolgende Nächte dort übernachten. |
2.3. |
Nach einem längstens für drei Nächte gemäß Ziff. 2.2. gestatteten Übernachtungsturnus dürfen familienfremde Übernachtungsgäste frühestens nach Ablauf von drei Wochen – und dies nur mit Beschränkung gemäß Ziff. 2.1. – dort übernachten. |
2.4. |
Die Beschränkungen gemäß Ziff. 2.2. und 2.3. gelten nicht für leibliche Kinder und Enkelkinder der Eheleute D. oder einer Nachfolgefamilie. |
2.5. |
Zum ständigen Wohnen dürfen nicht mehr als acht Personen dort untergebracht werden; dies gilt auch für die Zeit nach dem 28.2.1993. |
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Beschwerdeentscheidung mußte nicht von denselben Richtern getroffen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Dies hat der Senat wiederholt entschieden (BayObLGZ 1990, 173/175).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, das Mietverhältnis mit der Stadt zu beenden.
Gemäß § 4 Abs. 3 GO seien die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen. Ein Verstoß dagegen könnte vorliegen, wenn die Benutzer der Wohnung ständig wechselten. Dies sei aber nicht der Fall. In die Wohnung sei die Familie D. eingewiesen worden; diese wohne noch heute dort, nach Auskunft der Stadt bestehe auch keine Absicht, daran etwas zu ändern.
Nach dem Einzug der Familie D. sei das Haus entgegen der Behauptung der Antragsteller auch nicht „verwahrlost”. Ein Augenschein und zwei unangekündigte Besuche durch die beauftragte Richterin hätten ergeben, daß sich die Wohnanlage in einem tadellosen Zustand befunden habe. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch die Bekundungen der Beamten der Stadt, die dort mehrfach Nachschau gehalten hätten. Die Famil...