Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 1, 3 WEG, § 43 Abs. 2 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach die Eigentümer einer Wohnanlage verpflichtet sind, "die Eigenart des Bauwerkes als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen", schließt es nicht schlechthin aus, eine Wohnung in dieser Anlage zum dauernden Bewohnen durch eine von der Verwaltungsbehörde eingewiesene asylberechtigte Familie zu überlassen. Abzustellen ist darauf, ob im Einzelfall Beeinträchtigungen vorliegen oder aufgrund bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten sind, die mehr stören als bei einer normalen Vermietung oder die mit dem Charakter eines Hauses "als gutes Wohnhaus" nicht vereinbar erscheinen.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des LG mit der Einschränkung gehalten, dass die Wohnung nicht an häufiger wechselnde Bewohner, sondern nur als Dauerwohnung an eine bestimmte Familie überlassen werden dürfe. Das Amt für Wohnungswesen der Stadt München hatte hier aufgrund eines Mietvertrages mit einem Wohnungseigentümer eine asylberechtigte, obdachlose vietnamesische Familie als Ehepaar mit zunächst 6, jetzt noch 4 dort wohnenden Kindern untergebracht. Der Antrag der Antragsteller, den vermietenden Eigentümer zu verpflichten, das Mietverhältnis mit der Stadt München außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen und ihm zu untersagen, seine Wohnung durch Dritte als sog. Einweisungswohnung auf Unterkunftsbasis nutzen zu lassen und sie an mehr als 6 Personen gleichzeitig zur Nutzung freizugeben, wurde einschl. eines weiteren Hilfsantrages damit zurückgewiesen. Die Wohnung ist hier "zu Wohnzwecken" vermietet und stellt keine Nutzung dar, die mehr stört oder beeinträchtigt, als eine Nutzung zu Wohnzwecken; die tatsächliche Nutzung liegt auch hier im Wohnen. Damit ist es auch unerheblich, ob der mit der Stadt München abgeschlossene Vertrag nicht als Wohnraummietvertrag anzusehen ist, weil der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache durch den Mieter in der Weitervermietung oder in der Unterbringung von Asylberechtigten und nicht im Wohnen liegt (BGH Z 94, 11/14; BGH, NJW 81, 1377; BayObLG, WuM 1985, 51; vgl. ferner BVerfG, MDR 91, 864). Allerdings müssten andere Eigentümer als Antragsteller nicht jene von der LHS in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Einweisung hinnehmen, insbesondere nicht die Einweisung beliebiger Personengruppen oder häufig wechselnder Bewohner, sondern nur das auf Dauer angelegte Bewohnen durch eine Familie, welches keine andere oder intensivere Nutzung mit sich bringt, als die normale Vermietung. Auch die hier in der Gemeinschaftsordnung getroffene Vereinbarung schließt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schlechthin aus, eine Wohnung einem bestimmten Personenkreis (z. B. Asylberechtigten oder aus anderen Gründen Eingewiesenen) zu überlassen. Die hier getroffene Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gewährleistet eine bestimmte Wohngüte, nämlich einen überdurchschnittlichen Wohnstandard und insofern durchaus einen bestimmten "Milieuschutz". Dieser Standard ist aber sachbezogen und nicht personenbezogen zu verstehen; er gibt keinen Anspruch auf die Wahrung einer bestimmten sozialen Zusammensetzung seines Wohnumfeldes (vgl. AG Gronau., WuM 1991, 161, VGH Kassel, NJW 90, 1131). Ein ständiger Wechsel der Bewohner könnte jedoch, insbesondere bei kleinen Wohnanlagen, mit dem Charakter eines guten Wohnhauses unvereinbar sein (hier jedoch nicht).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.11.1991, BReg 2 Z 133/91= BayObLG Z Nr. 79)
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