Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Erbfolge

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in der für einen im Testament ausdrücklich benannten und daher der Quote nach festgelegtem Erbteil die gesetzliche Erbfolge festgestellt worden, so ist diese Quote nicht auf das unbenannte Restvermögen zu übertragen.

 

Normenkette

BGB § 2088 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 16.07.1999; Aktenzeichen 6 T 2723/99)

AG Ebersberg (Aktenzeichen VI 695/95)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 14 bis 16 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 16. Juli 1999 mit Ausnahme der Ziff. III (Geschäftswertfestsetzung) und der Beschluß des Amtsgerichts Ebersberg – Nachlaßgericht – vom 29. März 1999 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Ebersberg – Nachlaßgericht – wird angewiesen, den Beteiligten zu 14 bis 16 folgenden gemeinschaftlichen Teilerbschein zu erteilen:

Die am 16. November 1995 verstorbene Erblasserin ist aufgrund Testaments von

  1. Beteiligter zu 14 zu 1,365/100
  2. Beteiligte zu 15 zu 1,455/100
  3. Beteiligte zu 16 zu 1,455/100
  4. beerbt worden.

III. Im übrigen wird die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Amtsgericht Ebersberg – Nachlaßgericht – zurückverwiesen.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 37.400 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin starb am 16.11.1995 im Alter von 82 Jahren. Sie war verwitwet und kinderlos. Ihre gesetzlichen Erben sind die Beteiligten zu 1 bis 4. Mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtete sie am 15.1.1992 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und bestimmten, daß die nachfolgenden Verfügungen auch über den Tod des überlebenden Ehegatten hinaus gelten sollten. Nr. 3 des Testaments beginnt mit folgenden Worten: „Es sollen aus unserem Nachlaß erhalten: …”. In Nr. 3.1 bis 3.8 werden genau bezeichnete Depotguthaben, Aktien und sonstige Wertpapiere in einer Größenordnung von mehr als DM 1,2 Mio. sowie drei Grundstücke im Gesamtwert von DM 2,2 Mio. unter den Beteiligten zu 6 bis 16 im einzelnen verteilt. In Nr. 3.7 ist für das dort genannte Grundstück in G. im Wert von ca. DM 1,2 Mio. der Name des Begünstigten offengelassen. Unter Nr. 3.9 enthielt das Testament verschiedene Sachvermächtnisse. Gemäß 3.10 des Testaments ist verfügt: „Von vorhandenem Bargeld sollen erhalten:” die Beteiligten 2, 5 und 17 bis 19. Außer diesen Nachlaßgegenständen war beim Tod der Erblasserin ein im Testament nicht erwähntes Restvermögen von DM 671.000,– (Geldvermögen in Höhe von DM 511,375,– sowie eine Eigentumswohnung in P. mit einem Verkehrswert von DM 160.000,–) vorhanden.

Am 17.6.1996 erteilte das Nachlaßgericht einen Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 bis 4 als gesetzliche Erben der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5 beantragte die Einziehung des Erbscheins als unrichtig. Diesen Antrag wies das Nachlaßgericht zurück. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 hob das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts auf und wies es an, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 19.3.1998 zurück. Er bestätigte die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei den Verfügungen im Testament unter 3.1 bis 3.6 und 3.8 um Erbeinsetzungen handelt und kam zum Ergebnis, daß die letztwilligen Verfügungen unter 3.9 und 3.10 als Vermächtnisse anzusehen sind, während hinsichtlich des Bruchteils, der auf den Wert des Grundstücks in G. entfällt, gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Mit Beschluß vom 18.6.1998 hat das Nachlaßgericht den Erbschein vom 17.6.1996 eingezogen; die Beteiligten zu 1 bis 4 haben ihn zurückgegeben. Am 29.4.1998 haben die Beteiligten zu 14 bis 16 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den Beteiligten zu 14 als Miterben zu 1,415 % sowie die Beteiligten zu 15 und 16 zu je 1,51 %, hilfsweise zu 1,365 % bzw. zu je 1,455 %, ausweisen solle. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben am 29.9.1998 einen Erbscheinsantrag gestellt, nach dem sie Miterben zu 16,14 % (Beteiligte zu 1), 8,07 % (Beteiligte zu 2) und je 4,04 % (Beteiligte zu 3 und 4) geworden seien.

Das Nachlaßgericht hat den Wert des gesamten Aktivnachlasses mit DM 5.794.860,– ermittelt und die Erbquote der gemäß Nrn. 3.1 bis 3.8 des Testaments eingesetzten Erben nach dem Verhältnis der Werte der zugedachten Vermögensteile zum Gesamtwert des Aktivnachlasses festgestellt und dabei den Beteiligten zu 1 bis 4 das Grundstück in G. sowie das weitere im Testament nicht erwähnte Vermögen zugeordnet. Mit Beschluß vom 29.3.1999 bewilligte es die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4. Darin werden für den Beteiligten zu 14 ein Miterbenanteil von 1,21 % sowie für die Beteiligten zu 15 und 16 von je 1,29 % bescheinigt. Den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 14 bis 16 hat das Nachlaßgericht zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 14 bis 16 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß hinsichtlich des unverteil...

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