Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Aktenzeichen 1 T 10/98) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen 1 UR II 1/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 19. Oktober 1998 abgeändert.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Deggendorf vom 14. Januar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zum 28. August 1998 wird auf 11 000 DM, für die Zeit danach auf 9 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren beim Amtsgericht wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts auf 14 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Wohnung im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses gehört der Antragsgegnerin. Die Wohnung im Obergeschoß gehört dem Antragsteller. Das Haus verfügt über ein Dachgeschoß. Dieses steht im Gemeinschaftseigentum; in der Teilungserklärung heißt es, daß eine Benutzungsregelung für den Dachboden nicht gewünscht werde.
Im Jahr 1979 baute der Antragsteller im westlichen Bereich des Dachbodens einen Raum zu Wohnzwecken aus; Heizungs-, Wasser- und Kanalanschluß sind allerdings nicht vorhanden.
Im Jahr 1995 baute die Antragsgegnerin den östlichen Teil des Dachbodens zu Wohnzwecken aus; das von ihr dort erstellte Zimmer verfügt über eine Heizung, außerdem installierte sie eine Toilette, in der sich auch ein Handwaschbecken befindet.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen. Außerdem hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr im Dachgeschoß vorgenommenen baulichen Maßnahmen, insbesondere die eingezogenen Wände und das WC, zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat einen Gegenantrag auf Zustimmung zur Beseitigung verschiedener Mängel gestellt; dieser Antrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Interesse. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.1.1998 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Das Landgericht hat am 19.10.1998 den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die von ihr im Dachgeschoß eingebaute Zentralheizung sowie die Toilettenschüssel und das Handwaschbecken einschließlich der jeweiligen Zu- und Abflußleitungen zu beseitigen. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag des Antragstellers auf Untersagung einer „schlichten” Wohnnutzung und auf Beseitigung der eingezogenen Wände sei rechtsmißbräuchlich. Der Antragsteller selbst nehme seit 1979 eine Nutzung des westlichen Teils des Dachgeschosses zu Wohnzwecken für sich in Anspruch, die nach der Teilungserklärung gleichfalls nicht gerechtfertigt sei, die aber mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Nutzung durchaus vergleichbar sei, wenn man von der eingebauten Toilette und Zentralheizung absehe. Insoweit sei deshalb das Verlangen des Antragstellers auf Untersagung und Beseitigung treuwidrig. Demgegenüber müsse die Antragsgegnerin die Toilette und die Zentralheizung beseitigen, weil hierdurch das Eigentum des Antragstellers ohne einen rechtfertigenden Grund beeinträchtigt werde. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Antragstellers liege hinsichtlich dieses Antrags nicht vor, weil die genannten Einrichtungen erheblich über das hinausgingen, was der Antragsteller seinerseits an Einbauten vorgenommen habe. Heizung und Toilette seien ein wesentlicher Eingriff in das Gesamtgefüge des Hauses. Auch ergäben sich im Hinblick auf die Heizung das Problem einer sachgemäßen Abrechnung. Ferner bestehe bei den Heizungs- und Wasserleitungen die Gefahr etwaiger Defekte in Form von Wasserschäden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der vom Landgericht zuerkannte Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG besteht nicht.
Mit Rechtskraft der Senatsentscheidung wird auch die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig, durch die der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Nutzung des Speichers zu Wohnzwecken zu untersagen, abgewiesen wurde. Damit steht fest, daß der Antragsteller eine Nutzung des östlichen Teils des Dachbodens zu Wohnzwecken durch die Antragsgegnerin hinnehmen muß.
So wie ein Wohnungseigentümer die Nutzung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken dulden muß, wenn der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch einen anderen Wohnungseigentümer rechtmäßig war (BayObLGZ 1998, 32/35), muß ein Wohnungseigentümer auch ...