Leitsatz (amtlich)
1. Eine sofortige weitere Beschwerde kann nicht in der Weise eingelegt werden, dass der Rechtspfleger eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift nur mit seiner Unterschrift versieht.
2. Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels nur in Betracht, wenn diese ins Auge springt.
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 03.11.2003; Aktenzeichen 43 F T 57/03) |
AG Schweinfurt (Beschluss vom 04.08.2003; Aktenzeichen UR II 55/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. 1 des Beschlusses des LG Schweinfurt vom 3.11.2003 wird verworfen.
II. Der Beschluss des AG Schweinfurt vom 4.8.2003 wird dahin abgeändert, dass der Geschäftswert auf 5.800 Euro festgesetzt wird.
III. Die Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. 2 des Beschlusses des LG wird zurückgewiesen.
IV. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.600 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 25.10.2002 wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsteller rückständiges Wohngeld i.H.v. 23.395,95 Euro schulden. Der Verwalter wurde daraufhin durch Beschluss der Wohnungseigentümer beauftragt, die rechtliche Möglichkeit der Pfändung von Mieteinnahmen der Antragsteller und der Eintragung einer Sicherungshypothek zu prüfen und ggf. entsprechende Verfahren einzuleiten.
Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 26.6.2003 den Antrag abgewiesen. Am 4.8.2003 hat es den Geschäftswert auf 24.000 Euro festgesetzt. Gegen den Beschluss des AG vom 26.6.2003 haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2003 haben die Antragsteller nach dem Hinweis der Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ihre Beschwerde zurückgenommen. Das LG hat mit Beschluss vom 3.11.2003 den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Nr. 1) und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.800 Euro festgesetzt (Nr. 2). Die Rechtspflegerin des zuständigen AG oder LG hat unter die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, der kein Rechtsanwalt ist, verfasste und unterschriebene Beschwerdeschrift ihre Paraphe gesetzt. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, den Beschluss über die Erstattungspflicht der außergerichtlichen Kosten aufzuheben und den Geschäftswert auf 2.500 Euro zu ermäßigen.
II.1. Das gem. § 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG statthafte Rechtsmittel gegen Nr. 1 der Entscheidung des LG ist unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen Form (§ 29 Abs. 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG) eingelegt worden ist.
Nach § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4 FGG kann zwar die sofortige weitere Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines zuständigen Gerichts eingelegt werden. Aber nur die vom Rechtspfleger selbst verfasste Niederschrift gilt als Protokoll. Deshalb kann die sofortige weitere Beschwerde nicht wie hier in der Weise eingelegt werden, dass der RPfleger ein vom Beschwerdeführer oder von einem Dritten verfasstes Schriftstück lediglich seinerseits unterschreibt (BayObLG v. 9.6.1994 – 2Z BR 27/94, BayObLGReport 1994, 49 = ZMR 1994, 575; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 30, m.w.N.).
2. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass das Rechtsmittel gegen Nr. 1 der Entscheidung des LG auch in der Sache i.E. keinen Erfolg hätte haben können.
Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG noch gem. § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insb. ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG v. 7.5.1997 – 2Z BR 135/96, BayObLGZ 1997, 148 [151] = MDR 1997, 727, m.w.N.).
Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern. Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG v. 4.3.1999 – 2 Z BR 17/99, NJW-RR 1999, 1245 f., m.w.N.). Dies trifft hier nicht zu. Der Grund dafür, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenerstattung in dem Fall ge...