Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Erblasser keine weiteren Bestimmungen getroffen, handelt es sich bei einer Testamentsvollstreckungsanordnung um die Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung im Sinne von § 2203, 2204 BGB.
Normenkette
BGB §§ 133, 2203-2204
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.05.1993; Aktenzeichen 16 T 18813/91) |
AG München (Beschluss vom 05.09.1991; Aktenzeichen 65 VI 6761/89) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Mai 1993 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerden gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. September 1991 verworfen werden.
II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die dem Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 20.000 DM festgesetzt; insoweit wird die Nr. III der Beschwerdeentscheidung abgeändert.
Tatbestand
I.
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am 7.7.1989 im Alter von 69 Jahren verstorben. Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem unbelasteten Einfamilienhaus sowie aus Bankguthaben, Schmuck und Teppichen. Der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls belief sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf rund 840.000 DM.
Die Erblasserin hat am 15.3.1973 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu gleichen Teilen einsetzte. Dem Beteiligten zu 2 wurde zur Auflage gemacht, die fünf Haustiere der Erblasserin zu pflegen. Die Bestattungs- und Grabpflegekosten sowie die Grabstättengebühren seien für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren von den Erben zu bezahlen. Das zum Nachlaß gehörende Anwesen sei zu vermieten; aus den Mietzinserträgen sei ein Grundpfandrecht zu „tilgen”. Außerdem hat die Erblasserin wie folgt verfügt:
Testamentsvollstreckung wird angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt … (Beteiligter zu 3) … Er hat die Aufgabe, die Auseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen zu bewirken und die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, so daß das Amt erst endet, wenn auch sämtliche Grundpfandrechte bzw. die diesen zugrunde liegenden Darlehen zurückgezahlt sind.
Der Beteiligte zu 3 erklärte gegenüber dem Nachlaßgericht, er nehme das Amt an, worauf am 23.8.1989 das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis bewilligt wurde. Außerdem bewilligte das Nachlaßgericht am 13.11.1989 einen gemeinschaftlichen Erbschein, demzufolge die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden und Testamentsvollstreckung angeordnet sei.
Nachdem es etwa im Frühjahr 1990 zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben gekommen war, beantragte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 8.2.1991, den Beteiligten zu 3 zu „entpflichten”. Diesem Antrag schloß sich der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 11.2.1991 an. Mit Beschluß vom 5.9.1991 lehnte das Nachlaßgericht den Antrag ab, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß weder eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers noch dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 12.9.1991 Beschwerde ein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beteiligte zu 2 mit einem an das Nachlaßgericht adressierten Schreiben vom 14.12.1992, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Mit Schriftsatz vom 5.2.1993 „wiederholte” der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 „für die Antragsteller und Beschwerdeführer” den Antrag, den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Das Landgericht wies am 5.5.1993 die Beschwerden gegen den Beschluß vom 5.9.1991 zurück und ordnete an, daß die Beteiligten zu 1 und 2 die dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte es auf 100.000 DM fest (Nr. III). Die Zurückweisung der Beschwerden hat das Landgericht im wesentlichen damit begründet, daß ein wichtiger Grund im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.9.1994, mit denen sie zunächst beantragt haben, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Der Beteiligte zu 3 beantragte, die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Bereits am 10.12.1991 hatten die Beteiligten zu 1 und 2 beim Landgericht München I eine Klage eingereicht, mit der sie unter anderem beantragt hatten, den Beteiligten zu 3 zu verurteilen, einen zwischen ihnen geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag zu genehmigen. Mit Urteil vom 2.3.1993 hatte das Landgericht den ...