Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 146/94) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5651/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 14. März 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sowie die weiteren Beteiligten sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zu jeder Wohnung gehört nach der Teilungserklärung ein abgeschlossener „Speicher”. Die Antragsteller bauten ihren Speicheranteil ohne Zustimmung der übrigen Berechtigten zu einem Wohnraum mit Dusche aus.
Am 15.11.1993 faßten die Wohnungserbbauberechtigten zu Tagesordnungspunkt 11 (Genehmigung des Dachausbaus durch die Antragsgegner) nach der Versammlungsniederschrift einstimmig folgenden Beschluß:
Die Antragsgegner möchten ihren Dachanteil ausbauen. Die Verwaltung stellte den Antrag, dies allgemein zu genehmigen. Auf die baurechtlichen Gegebenheiten wurde hingewiesen.
Der Feststellung der Beschlußfassung folgt noch der Hinweis:
Die Verwaltung wird abklären, ob eine Fremdvermietung dieser Dachausbauten rechtlich zulässig ist.
Die Antragsgegner bauten daraufhin mit Genehmigung der Baubehörde ihren Speicher zu einer Wohnung mit Bad und Kochgelegenheit (Küche) aus. Sie ließen u.a. vier Dachflächenfenster einbauen und im Treppenhaus eine weitere Zähleranlage für elektrischen Strom installieren. Die Wohnräume sind vermietet.
Die Antragsteller halten den von den Antragsgegnern vorgenommenen Ausbau und die Vermietung der Räume durch den Beschluß vom 15.11.1993 nicht für gedeckt. Sie haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Dachs und zur Entfernung der Zähleranlage zu verpflichten sowie ihnen zu untersagen, die Wohnräume im Dachgeschoß zu vermieten oder dritten Personen zum Gebrauch zu überlassen. Ein weiterer Antrag ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Die Antragsgegner halten ihr Vorgehen aufgrund des Beschlusses vom 15.11.1993 für rechtmäßig.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 17.11.1994 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 14.3.1996 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beseitigung der Dachfenster. Die Antragsgegner hätten aufgrund des einstimmig gefaßten Beschlusses vom 15.11.1993 ihren Dachanteil ausbauen dürfen. Die Genehmigung sei inhaltlich nicht eingegrenzt. Insbesondere habe keine Einschränkung dahingehend bestanden, daß ein Ausbau nur in dem Maße zulässig sein solle, wie ihn die Antragsteller selbst vorgenommen hätten. Zudem folge schon aus dem allgemeinen Sprachgebauch, daß unter Dachausbau eine Schaffung von Wohnräumen gemeint sei, die zumindest über elektrischen Strom verfügen müßten. Daß davon auch der Einbau von Dachfenstern umfaßt sei, stehe außer Frage. Aus dem Versammlungsprotokoll sei auch ersichtlich, daß die Teilnehmer sich mit der Frage einer „Fremdvermietung” befaßt hätten.
Der Beschluß vom 15.11.1993 unterscheide nicht zwischen einem „Dachausbau” und dem „Ausbau zu einer Wohnung”. Die Vernehmung des von den Antragstellern benannten Zeugen habe sogar das Gegenteil der Behauptungen der Antragsteller ergeben. Bei dieser Sachlage sei der erste Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Zähleranlage. Dabei könne zunächst außer Betracht bleiben, daß es sich dabei um ein Kästchen handle, das neben bereits vorhandenen Zählern angebracht worden sei. Es könne auch dahinstehen, ob dem Antrag bereits deswegen der Erfolg versagt bleiben müsse, weil sich die Antragsteller ihrerseits nicht vertragstreu verhalten, sondern ihren Speicher ohne Genehmigung der Gemeinschaft ausgebaut hätten. Die Anbringung eines Zählerkastens im Treppenhaus sei zwar nicht durch einen Beschluß gedeckt, die Kammer halte sie aber im vorliegenden Fall für notwendig zum Vollzug des Beschlusses vom 15.11.1993. Die Gemeinschaft sei wohl davon ausgegangen, daß die Räume im Dachgeschoß mit Wasser und elektrischem Strom über die Wohnung der Antragsgegner versorgt werden sollten. Die Antragsgegner hätten vorgetragen und durch Vorlage eines Schreibens der Elektrizitätswerke auch nachgewiesen, daß die vorhandene Zähleranlage nicht für den neugeschaffenen Wohnraum ausreiche. Insofern sei ihnen nur die Möglichkeit geblieben, eine neue Zähleranlage montieren zu lassen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner keinen Anspruch gemä...