Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Terrassenveränderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Veränderung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Terrasse mit anschließender Abböschung durch Erweiterung des Plattenbelags, Einbau eines Sockels am Böschungsfuß und Ersetzung von Trittstufen, die mit Platten belegt waren, durch eine betonierte Treppe, stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, insbesondere die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 16.05.2002; Aktenzeichen 43 T 271/01) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen UR II 17/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Obergeschoß. Den Antragsgegnern gehören zwei im Erdgeschoß gelegene Wohnungen mit je einem Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse, die mit einer Abböschung zum Grundstück versehen ist.
Die Antragsgegner nahmen Veränderungen an ihren Terrassen samt Abböschung vor.
Die Antragstellerin hat unter anderem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, diese Veränderungen (Vergrößerung der Terrasse durch Anbringung einer weiteren Plattenreihe und Verschiebung des Böschungsfußes über die Sondernutzungsfläche hinaus, Errichtung eines Sockels am Böschungsfuß und einer betonierten Treppe) rückgängig zu machen. Das Amtsgericht hat die Anträge am 8.10.2001 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16.5.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aufgrund des Sachverständigengutachtens werde davon ausgegangen, daß die Terrasse lediglich um etwa 25 cm verbreitert worden sei. Diese Erweiterung des Plattenbelags stelle eine bauliche Veränderung dar. Zu einer solchen berechtige das Sondernutzungsrecht nicht. Die Umgestaltungsmaßnahmen hätten aber zu keinem nicht hinzunehmenden Nachteil geführt. Das Recht der Antragstellerin auf Gebrauch des Gemeinschaftseigentums sei nicht beeinträchtigt worden. Aufgrund des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, daß der Fuß der Böschung nicht in das der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegende Grundstück verlagert worden sei. Die Umgestaltungsmaßnahmen hätten auch nicht zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geführt. Da der am Böschungsfuß angebrachte Sockel nur 20 cm über die Rasenfläche hinausrage und nach den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern teilweise durch Pflanzenbewuchs bedeckt sei, werde der Gesamteindruck nur verhältnismäßig geringfügig beeinträchtigt. Schließlich ergebe sich auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamteindrucks dadurch, daß statt der ursprünglich auf den Trittstufen ausgelegten Waschbetonplatten eine Treppe betoniert worden sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Maßgebend für den Umfang der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte ist die im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung vom 1.9.1995. Danach ist mit den beiden Erdgeschoßwohnungen jeweils das „Sondernutzungsrecht an der vor der Wohnung gelegenen Terrasse mit Böschung” verbunden. In Abschnitt III § 2 ist klargestellt, daß sich vor den Wohnungen im Erdgeschoß jeweils eine Terrasse befindet, die mit einer Abböschung zum Grundstück versehen ist, ferner, daß diese beiden Terrassen im Aufteilungsplan als „Balkone” bezeichnet sind. Aus dieser Bezeichung der Terrassen im Aufteilungsplan lassen sich damit keine Rechte herleiten. Abgesehen davon verlangt die Antragstellerin auch nicht die Herstellung von Balkonen statt der Terrassen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein solcher Anspruch bestünde. Die Antragstellerin wendet sich nur gegen die nachträgliche Veränderung der Terrassen.
b) Ein Sondernutzungsrecht stellt die durch Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG eingeräumte ausschließliche Nutzungsbefugnis eines Wohnungseigentümers an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch dar (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Zu einer auf Dauer angelegten Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die weder der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands dient, noch eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaft...