Leitsatz

Duldungspflichtige Veränderung einer sondergenutzten Terrasse

 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, , 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Die Veränderung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Terrasse mit anschließender Abböschung durch Erweiterung des Plattenbelags, Anbau eines Sockels am Böschungsfuß und Ersetzung von mit Platten belegten Trittstufen durch eine betonierte Treppe, stellt eine bauliche Veränderung dar. Vorliegend wurden jedoch Beseitigungsanträge vom AG und LG abgelehnt, da die Umgestaltungsmaßnahmen zu keinem nicht hinzunehmenden Nachteil geführt hätten und damit duldungspflichtig seien.
  2. Ob andere Eigentümer durch eine bauliche Veränderung, insbesondere die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, über das zulässige Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar (h.R.M.). Vorliegend war aus Rechtsgründen die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen der anderen Eigentümer, insbesondere der Antragstellerin wurden deshalb im Rahmen der hier vorgenommenen baulichen Maßnahmen verneint.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert auch dieser Instanz von 3.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 29.08.2002, 2Z BR 74/02)

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