Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Sonnenkollektoren
Verfahrensgang
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen UR II 6/99) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 3002/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 20. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Baukörpern, nämlich einem Gebäude mit Geschoßwohnungen und einer Reihenhauszeile, besteht. Den Antragsgegnern gehört ein Reihenhaus.
In der Teilungserklärung ist bestimmt:
§ 3
…
2) Zum Sondereigentum gehören unter anderem:
…
f) bei den Reihenhäusern das gesamte Wohnhaus, einschließlich Heizungsanlage, sowie alle Außenwände, Außen- und Innenfenster und Außen- und Innentüren, jedoch ausgenommen die Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
§ 4
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Teile der Gebäude, die für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind oder deren äußere Gestaltung bestimmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen …
In der Gemeinschaftsordnung heißt es:
§ 5
…
5) Der Miteigentümer darf die äußere Gestalt des Bauwerkes oder seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile – insbesondere die Farbe der außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstriche – nicht ändern. Änderungen der Außenanlagen dürfen nicht vorgenommen werden.
Die Antragsgegner stellten auf dem Flachdach ihres Hauses Sonnenkollektoren zur Erzeugung von Warmwasser auf; es handelt sich dabei um schrägstehende, auf der Rückseite schwarz eingefärbte Tafeln.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Sonnenkollektoren zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1.7.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 20.12.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner verpflichtet, die Sonnenkollektoren zu beseitigen oder so anzubringen, daß eine mehr als nur ganz geringfügige Sichtbeeinträchtigung nicht mehr gegeben ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch sei begründet. Zwar sei § 22 WEG nicht einschlägig, weil das Reihenhaus der Antragsgegner nach der Regelung in der Teilungserklärung im Sondereigentum stehe. Die Antragsgegner hätten aber durch das Aufstellen der Sonnenkollektoren gegen § 5 Nr. 5 Gemeinschaftsordnung verstoßen; es bestehe somit ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG. Die optisch an sich schon häßlichen Sonnenkollektoren bewirkten eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung; die davon betroffenen Antragsteller bräuchten dies nicht hinzunehmen. Die Antragsteller müßten sich mit den Sonnenkollektoren auch nicht deshalb abfinden, weil es sich bei deren Installation um eine kostenaufwendige Maßnahme mit ökologischem Nutzen handle. Die Antragsgegner hätten eigenmächtig gehandelt; sie könnten deshalb keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Unerheblich sei, daß sich auch auf dem Dach des Wohnblocks, in dem die Antragsteller wohnten, Sonnenkollektoren befänden. Sollten diese ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer errichtet worden sein und Wohnungseigentümer beeinträchtigen, sei ein Beseitigungsanspruch gleichfalls begründet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsgegner sind nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Sonnenkollektoren zu beseitigen oder so anzubringen, daß eine mehr als nur ganz geringfügige Sichtbeeinträchtigung nicht mehr gegeben ist. Das Aufstellen der Sonnenkollektoren auf dem Flachdach des Hauses der Antragsgegner stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Daran fehlt es.
a) Nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG ist das Dach eines Hauses zwingend Gegenstand des Gemeinschaftseigentums (Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 1 WEG Rn. 11). Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Dächer von Reihenhäusern in der Rechtsform des Wohnungseigentums handelt (Staudinger/Rapp WEG § 5 Rn. 30 m.w.N.). Was zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehört, kann nicht durch Vereinbarung der Miteigentümer zum Sondereigentum erklärt werden (Staudinger/Rapp Rn. 3). Die Bestimmung einer Teilungserklärung, daß zwingende Gegenstände des Gemeinschaftseigentums dem Sondereigentum zugeordnet werden, ist unwirksam (Staudinger/Rapp Rn. 29). Es kann somit dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, die Teilungserklärung tatsächlich so auszulegen wäre, daß das Dach des Reihenhauses der Antragsgegner in deren Sondereigentum stehen sol...