Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Teilungserklärung aufgrund Vollmacht
Verfahrensgang
AG München |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9008/95) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25. März 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Widerspruch nicht gegen die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz P 2 zu dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 3 einzutragen ist, sondern gegen die Begründung dieses Sondernutzungsrechts.
II. Die Beteiligte zu 3 hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 12 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3 verkaufte Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligten zu 2 oder deren Rechtsvorgänger. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die derzeitigen Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohn- und Geschäftshausanlage. Die Beteiligten zu 1 erwarben ihr Teileigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 16.7.1991, überließen dieses später ihren Kindern, behielten sich aber auf Lebenszeit den Nießbrauch vor. Dieser ist im Grundbuch eingetragen.
In dem Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 3 und den Beteiligten zu 1 heißt es in Nr. IV 5:
Der Veräußerer ist berechtigt, die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungs- und Teileigentum und die Gemeinschaftsordnung bis zur Veräußerung des letzten Wohnungs- und Teileigentums durch den Veräußerer, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Eintragung der Aufteilung im Grundbuch abzuändern, wenn dadurch nicht das Sondereigentum und Sondernutzungsrechte des Erwerbers eingeschränkt oder deren zulässige Nutzung abgeändert wird, der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Eigentümer des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich eingeschränkt wird und durch derartige Änderungen keine neuen Lasten und keine Beschränkungen des Stimmrechts für den Eigentümer des Vertragsgegenstandes entstehen.
Darüber hinaus ließ sich die Beteiligte zu 3 von den Beteiligten zu 1 Vollmacht erteilen, sie
uneingeschränkt bei Vereinbarungen nach Ziff. 5 … als Erwerber und künftiger Eigentümer zu vertreten, entsprechende Zustimmungen abzugeben, mit der Vormerkung des Erwerbers hinter neubestellte Belastungen im Rang zurückzutreten und auch sonst alle Handlungen vorzunehmen, die zum Vollzug derartiger Vereinbarungen einschließlich der Grundbucheintragung erforderlich oder zweckmäßig sind. …
Für die Beteiligten zu 1 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Danach erklärte die Beteiligte zu 3 am 29.9.1992 im eigenen Namen und im Namen der Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum folgende Änderung der Gemeinschaftsordnung:
Zusätzlich zu den … genannten Sondernutzungsrechten werden Sondernutzungsrechte an den im beiliegenden Lageplan eingezeichneten oberirdischen Kfz-Stellplätzen P 1 bis P 4 eingeräumt. Das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz P 4 steht dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 31, das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen P 1 bis P 3 dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 14 zu.
Die Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich der Sondernutzungsrechte wurde unter Bezugnahme auf die im eigenen Namen und im Namen der Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum erklärte Bewilligung vom 29.9.1992 bei allen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten am 9.3.1993 im Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 26.8.1994 trennte die Beteiligte zu 3 das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz P 2 vom Teileigentum Nr. 14 ab, verband es mit dem Wohnungseigentum Nr. 38 und verkaufte das Teileigentum Nr. 14 weiter. Mit notarieller Urkunde vom 8.9.1994 trennte die Beteiligte zu 3 das Sondernutzungsrecht am Stellplatz P 2 vom Wohnungseigentum Nr. 38 ab, verband es mit ihrem Miteigentumsanteil von 34/48 am Teileigentum Nr. 45 und veräußerte das Wohnungseigentum Nr. 38. Die entsprechenden Eintragungen wurden am 28.9.1994 im Grundbuch vorgenommen.
Die Beteiligten zu 1 haben Löschung der eingetragenen Sondernutzungsrechte an den oberirdischen Stellplätzen P 1 bis P 4 beantragt. Das Grundbuchamt hat dies mit Beschluß vom 16.8.1994 abgelehnt. Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.3.1996 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.8.1994 aufgehoben, soweit die Eintragung von Widersprüchen gegen die Eintragung der Sondernutzungsrechte an den oberirdischen Stellplätzen P 1, P 2 und P 3 abgelehnt worden ist, und hat das Grundbuchamt angewiesen, näher bezeichnete Amtswidersprüche einzutragen. Bezüglich des Stellplatzes P 2, der für das Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch von Bedeutung ist, heißt es in Nr. III des Beschlusses:
Das Amtsgericht … wird angewiesen, im Grundbuch … einen Widerspruch einzutragen gegen die Eintragung der Zuordnung d...