Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Eigentümers auf Beseitigung einer baulichen Anlage und generelle Prozeßvertretungsermächtigung des Verwalters
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 18.12.1995; Aktenzeichen 8 T 417/95) |
AG Starnberg (Entscheidung vom 20.12.1994; Aktenzeichen 1 UR II 33/94) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. Dezember 1995 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 20. Dezember 1994 aufgehoben.
II. Der Antrag der Antragstellerin und der Gegenantrag der Antragsgegnerin werden als unzulässig abgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 6 000 DM festgesetzt; Nummer IV des Beschlusses des Amtsgerichts wird entsprechend geändert.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin, die Antragsgegnerin Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage; der Antragsgegnerin gehört eine Wohnung mit Speicher- und Kellerraum. Sie ließ innerhalb der ihren Speicherraum auf zwei Seiten einschließenden Wände aus Holzlatten solche aus Gasbetonsteinen errichten; die ebenfalls aus Holzlatten bestehende Tür ließ sie durch eine massive Holztür ersetzen. Außerdem ließ sie unter dem Dachgebälk den Speicher durch Holzbretter nach oben abschließen.
Die Antragstellerin verlangt im eigenen Namen für die übrigen Wohnungseigentümer Beseitigung der Einbauten und Wiederherstellung des früheren Zustands. Es handle sich um unzulässige, ohne ihre Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderungen. Nach § 15 Abschnitt b Nr. 4a der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der Verwalter berechtigt, die Wohnungseigentümer in allen Angelegenheiten der Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; nach § 1 Buchst. p des zwischen den Wohnungseigentümern und der Antragstellerin abgeschlossenen Verwaltervertrags ist diese berechtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegen einzelne Wohnungseigentümer auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach § 7 Nr. 1 GO dürfen bauliche Veränderungen, insbesondere Um-, An- und Einbauten sowie Installationen, auch soweit sie das Sondereigentum betreffen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn sie geeignet sind, auf das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Benutzung einzuwirken.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 20.12.1994 antragsgemäß verpflichtet, in ihrem Speicherraum die gemauerten Wände samt Türe und Abdeckung zu beseitigen sowie Holzlattenwände und Holzlattentür an der Front ihres Speicherraums im alten Zustand wiederherzustellen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 18.12.1995 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin; sie beantragt außer der Abweisung des Antrags nunmehr auch, die Antragstellerin zu verpflichten, den vorgenommenen Maßnahmen zuzustimmen.
II.
1. Auf das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; der Antrag ist als unzulässig abzuweisen, da die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer durch die Antragstellerin in Verfahrensstandschaft nicht vorliegen.
Die Antragstellerin macht im eigenen Namen fremde Ansprüche, nämlich Ansprüche der Wohnungseigentümer, geltend. Dies ist als der Prozeßstandschaft des Zivilprozesses entsprechende Verfahrensstandschaft auch im Wohnungseigentumsverfahren unter den beiden Voraussetzungen zulässig, daß erstens ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Anspruchs besteht und zweitens die Ermächtigung zur Verfahrensführung durch den Inhaber dieses Anspruchs vorliegt (vgl. BGHZ 73, 302/306; 104, 197/199; BayObLGZ 1969, 209/211 ff.; 1986, 128/129; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. Rn. 53 f. vor § 43).
a) Das eigene schutzwürdige Interesse der Antragstellerin ist hier zu bejahen (vgl. BGH aaO), zumal nach § 7 Nr. 1 GO gewisse bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen. Es fehlt aber die erforderliche Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer.
b) Die Antragstellerin beruft sich auf den Verwaltervertrag, in dem die Ermächtigung grundsätzlich gleichfalls enthalten sein kann (BGHZ 104, 197/199; BayObLGZ 1988, 212/213). Da es sich bei den Erfordernissen der Verfahrensstandschaft um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, hat der Senat diese Bestimmung selbst auszulegen (vgl. BayObLGZ aaO; BayObLG MDR 1990, 57). Die Ermächtigung in § 1 Buchst. p des Verwaltervertrags umfaßt nur „Ans...