Leitsatz (amtlich)

Im Geburtenbuch eines nichtehelich geborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen ist allein aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses eines portugiesischen Staatsangehörigen kein Randvermerk dahin einzutragen, daß das Kind ehelich geworden ist.

 

Normenkette

PStG §§ 30, 31 Abs. 2, § 45 Abs. 2; EGBGB Art. 21 Abs. 2, Art. 23; BGB §§ 1719, 1723; Portugiesisches ZGB Art. 1847 ff.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.10.1996; Aktenzeichen 13 T 215/96)

AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 279/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1995 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Die Beteiligte zu 1, eine deutsche Staatsangehörige, ist seine Mutter. Am 25.8.1995 hat der Beteiligte zu 2, ein portugiesischer Staatsangehöriger, vor dem Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – die Vaterschaft anerkannt; hierzu hat der Amtspfleger (Beteiligter zu 3) als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Zustimmung erklärt.

Der Standesbeamte hat Zweifel, ob das Kind infolge der Vaterschaftsanerkennung nach portugiesischem Recht die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und ob im Geburtenbuch ein dahingehender Randvermerk einzutragen sei. Er hat eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 30 PStG beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.12.1995 angeordnet, am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, daß das Kind infolge der Vaterschaftsanerkennung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Auf die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 4) hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.10.1996 unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts festgestellt, daß kein Randvermerk einzutragen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4, mit dem er eine Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde (§ 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG) führt zur Bestätigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die vom Standesbeamten zur Entscheidung gestellte Frage, ob das Vaterschaftsanerkenntnis eines portugiesischen Staatsangehörigen für das Kind, dessen Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben, eine Legitimation im Sinn von Art. 21 Abs. 2 EGBGB „in anderer Weise” ausgelöst hat, und ob deshalb ein Randvermerk gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG im Geburtenbuch einzutragen ist.

b) Das Beschwerdegericht hat diese Frage zu Recht verneint.

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die im Hinblick auf die portugiesische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BayObLGZ 1995, 238/240 m.w.N.) gegeben ist, und daß hinsichtlich des Verfahrensrechts das deutsche Personenstandsrecht (lex fori) maßgebend ist.

bb) Die Vorlage ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 PStG zulässig. Ob die Vorlage gemäß § 31 Abs. 2 PStG geboten ist (vgl. Soergel/Lüderitz BGB 12. Aufl. Art. 21 EGBGB Rn. 49, 540; abweichend OLG Celle FamRZ 1991, 1100; Staudinger/Henrich BGB 13. Bearbeitung Art. 21 EGBGB Rn. 106 a.E. m.w.N.) kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

cc) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG hat der Standesbeamte einen Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes geändert wird. Ein solcher Fall kann hier in Betracht kommen, da der im Gesetz nicht definierte Begriff Personenstand das Eltern-Kind-Verhältnis nicht nur in seinem Bestand erfaßt, sondern auch danach, ob eine eheliche oder nichteheliche Kindschaft vorliegt (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 30 Rn. 9). Wie das Geburtenbuch ausweist, wurde der Beteiligte zu 2 als Vater am Rande des Geburtseintrags (§ 21 PStG) des nichtehelich geborenen Kindes eingetragen, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 29 Abs. 1, § 29a PStG). Unter der Voraussetzung, daß das Kind hierdurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erworben hat, ist gemäß § 30 PStG ein weiterer Randvermerk einzutragen (vgl. OLG Celle FamRZ 1991, 1100; OLG Bremen StAZ 1984, 342/343; Staudinger/Henrich Art. 21 Rn. 106).

dd) Die hier zu entscheidende Frage hängt somit davon ab, welche Wirkung dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 1 nach materiellem Recht zukommt.

(1) Das im Hinblick auf die portugiesische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 anzuwendende Sachrecht hat das Beschwerdegericht nach Maßgabe des deutschen internationalen Privatrechts zutreffend bestimmt. Da das Kind nichtehelich geboren wurde und seine Eltern keine Ehe miteinander geschlossen haben, kommt eine Legitimation „in anderer Weise” im Sinn von Art. 21 Abs. 2 EGBGB in Betracht. Nach dieser Vorschrif...

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