Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Der Betreuer kann eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zur Information einer Hilfsperson verlangen, wenn er die Betreuung nicht delegiert, sondern im wesentlichen selbst weiterführt.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1846, 1899, 1901; ZPO § 287; FGG § 27
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen 4 T 85/00) |
AG Altötting (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen XVII 191/93) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Altötting vom 3. Dezember 1999 werden dahin abgeändert, daß die Vergütung des Betreuers auf 2 649,87 DM festgesetzt wird.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Berufsbetreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens sorge einschließlich Vertretung im Behördenverkehr und in Heimangelegenheiten. Er hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6.4. bis 30.9.1999, unter anderem für die Vor- und Nachbesprechung mit einer Urlaubsvertretung von 25 Minuten eine Vergütung von 3 527,95 DM bei einem Stundensatz von 120 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht hat ihm nur einen Stundensatz von 90,89 DM zuerkannt und den Zeitaufwand für die Besprechung mit der Urlaubsvertretung nicht anerkannt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 28.3.2000 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, soweit Vergütung für die Besprechung mit dem Urlaubsvertreter geltend gemacht wird. In diesem Umfang hat der Betreuer weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 29 Abs. 2, § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Das Landgericht konnte die Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Frage beschränken, ob der Betreuer für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Information eines Vertreters eine Vergütung verlangen kann. Es handelt sich insoweit um einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Festsetzungsverfahrens, für den eine beschränkte Zulassung der weiteren Beschwerde möglich ist (vgl. Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56g Rn. 34).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, das Gericht bestelle zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet sei, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der bestellte Betreuer könne deshalb seine Aufgaben nicht für den Fall eines Urlaubs an eine Person delegieren, deren Eignung das Gericht nicht geprüft habe. Offensichtlich sei die vom Beschwerdeführer beauftragte Urlaubsvertretung nicht als Ergänzungsbetreuer für den Fall seiner Verhinderung bestellt worden. Übertrage ein Betreuer die Wahrnehmung seiner Betreuungstätigkeit im Falle seiner Verhinderung auf einen von ihm bevollmächtigten Vertreter, so handele es sich nicht um einen bestellten Betreuer, so daß insoweit auch keine Vergütung erstattet werden könne. Der Beschwerdeführer könne daher auch für eine Vor- bzw. Nachbesprechung mit der Urlaubsvertretung keine Vergütung verlangen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß in den früheren Entscheidungen des Amtsgerichts eine Vergütung für die Vor- und Nachbesprechung mit der Urlaubsvertretung zugebilligt worden sei.
3. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Dessen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß hier die Vergütung des Betreuers nach § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB zu bestimmen ist. Zu vergüten ist die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat (BayObLG FamRZ 1996, 1169/1170). Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer auf gewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt wird (BayObLG BtPrax 1994, 173). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren. Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Rechtsbeschwerde unterliegt (BayObLG FamRZ 1969, 1170). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Erforderlichkeit der Information des „Vertreters” verneint, dabei jedoch die Rechtsstellung des Betreuers nicht hinreichend berücksichtigt.
Ein Betreuer fungiert in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB), handelt grundsätzlich selbständig und entscheidet in eigener Verantwortung (Jürgens Betreuungsrecht § 1901 BGB Rn. 2). Er hat die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es ist grundsätzlich seine Sache zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die S...