Leitsatz (amtlich)
1. Ein Widerspruch zwischen der wörtlichen Beschreibung eines Sondernutzungsrechts und der zeichnerischen Darstellung in einem Aufteilungsplan liegt nicht vor, wenn die wörtliche Beschreibung ausdrücklich auf die Darstellung im Aufteilungsplan verweist.
2. Wird eine bisher als Mülltonnenplatz genutzte Fläche nicht mehr benötigt, entsteht an dieser Fläche auch dann kein Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers, wenn diese Fläche mit Rücksicht auf ihre frühere Nutzung von einer Sondernutzungsfläche ausgespart wurde.
Normenkette
WEG § 10; BGB §§ 133, 1004
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.03.2003; Aktenzeichen 1 T 19914/01) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 375/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss den LG München I vom 5.3.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die mit der Nr. 1 bezeichnete Wohnung.
In § 23 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist unter anderem Folgendes bestimmt:
Weiter sind den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 Terrassen und Gartenflächen vorgelagert. Diese vorstehend erwähnten Terrassen und Gartenflächen sind Gemeinschaftseigentum und im beigefügten Lageplan wie folgt angelegt:
für Wohnung Nr. 1 blau umrandet,
für Wohnung Nr. 2 grün umrandet,
für Wohnung Nr. 3 orange umrandet,
für Wohnung Nr. 4 blau umrandet und schraffiert,
für Wohnung Nr. 5 orange umrandet und
schraffiert.
Gemäß § 15 WEG wird der Gebrauch dieser Terrassen und Gartenflächen, die Gemeinschaftseigentum sind, in der Weise geregelt, dass jeweils diejenige Terrasse und diejenige Gartenfläche, die einer Wohnung, wie vorstehend beschrieben, vorgelagert ist oder sie umgibt, dem jeweiligen Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen wird.
Diese Sondernutzungsrechte und der Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Räume werden eingeschränkt durch das Verlegen, Belassen, Unterhalten, Instandhalten und Erneuern von Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
Im Aufteilungsplan ist bei der vor der Wohnung der Antragstellerin liegenden Gartenfläche an der nordwestlichen Ecke eine Fläche von der blauen Umrandung ausgespart. Diese Fläche diente früher als Mülltonnenstandort und ist zwischenzeitlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bepflanzt worden. Die Sondernutzungsfläche der Antragstellerin ist entlang dem Hauszugangsweg und um die ausgesparte Fläche von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen Zaun abgegrenzt worden.
Die Antragstellerin hat beim AG unter anderem beantragt, die Antragsgegner und die frühere Verwalterin zu verpflichten, den Zaun so zu versetzen, dass der frühere Mülltonnenplatz innerhalb der Umzäunung der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin liegt.
Das AG hat diesem Antrag mit Beschluss vom 25.10.2001 stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer hat das LG am 5.3.2003 den Beschluss des AG insoweit aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Die frühere Verwalterin hat gegen den Beschluss des AG kein Rechtsmittel eingelegt. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag bezüglich des früheren Mülltonnenplatzes gegen die übrigen Wohnungseigentümer weiter. Die sonstigen Anträge sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Im Hinblick auf Nr. 2 des Rechtsbeschwerdeantrags ist Nr. 1 des Antrags entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass sich die Antragstellerin nur gegen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Mülltonnenplatzes wendet und nicht auch die Aufhebung der ihrem Antrag entspr. Verpflichtung bezüglich des Zaunstücks entlang dem Zugangsweg begehrt. Insoweit will die Antragstellerin lediglich weiterhin die Einfriedung des Grundstücks.
2. Das LG hat ausgeführt: Soweit die Antragstellerin nicht nur die Beseitigung des in ihrem Sondernutzungsbereich befindlichen Zaunteils, sondern auch dessen Versetzung begehrt hat, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Ob und in welcher Form der Zaun in diesem Bereich wieder errichtet werde, sei zunächst der Entscheidung der Gemeinschaft zu überlassen.
Durch die Ausklammerung des früheren Mülltonnenstandplatzes werde die Antragstellerin nicht in ihrem Sondernutzungsrecht beeinträchtigt. An dieser Fläche bestehe kein Sondernutzungsrecht. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Lageplan, auf den § 23 GO Bezug nehme. § 23 letzter Absatz GO sei deshalb für diese Fläche von vornherein nicht einschlägig.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend hat es das LG abgelehnt, die Antragsgegner zur Neuerrichtung eines Zauns zu verpflichten. ...