Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Schaukastenabmauerung und Herstellung eines Schaufensters
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 809/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 16834/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 5 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Amtsgericht wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen im vierten Obergeschoß, dem Antragsgegner gehört ein Laden im Erdgeschoß.
Durch Eigentümerbeschluß vom 22.2.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer den vom Antragsgegner beabsichtigten Umbau des Ladens. Dieser Beschluß wurde von den Antragstellern angefochten. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 26.6.1990 beendet, der auszugsweise wie folgt lautet:
2) Der Antragsgegner … verzichtet bei seinem Ladenumbau auf die Entfernung der streitigen Eckstützmauer …
3) Der Antragsgegner … verpflichtet sich, künftig die Instandhaltung und die eventuelle Erneuerung bezüglich der Schaufenster und Türen seines Ladens zu übernehmen und diese Verpflichtung jedem künftigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
Ferner verpflichtet sich der Antragsgegner …, die beiden geplanten Leuchtreklamen … bei eventueller Fassadenrenovierung oder sonstiger Notwendigkeit auf eigene Kosten fachgerecht abnehmen und wieder anbringen zu lassen.
4) Im Gegenzug nehmen die Antragsteller ihren Anfechtungsantrag vom 20.3.1990 zurück.
Der Antragsgegner baute ein Schaufenster dergestalt um, daß er es innen in einem Abstand von etwa 40 cm vollständig abmauerte und außen zwei Glasschiebetüren anbrachte, womit eine Art Schaukasten entstand, der nur von außen zugänglich ist.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Schaukastenabmauerung zu beseitigen und die zwei Glasschiebetüren durch eine Festverglasung zu ersetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 9.8.1994 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller dagegen durch Beschluß vom 2.6.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Gestaltung der Schaufenster sei nicht Gegenstand des Vergleichs vom 26.6.1990. Soweit in der Baugenehmigung angeordnet sei, die Ladengeschäfte müßten mit Fenstern zum Öffnen ausgestattet werden, sei damit nicht eine Wärmeisolierverglasung verlangt; auch müßten nicht sämtliche Fenster geöffnet werden können. Die Ersetzung der bisherigen Schaufensterscheibe durch zwei bewegliche Scheiben könne eine bauliche Veränderung darstellen. Es sei aber nicht ersichtlich, daß die jetzige Fenstergestaltung über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinausgehe. Weil Fenster allgemein geöffnet gehalten werden könnten, bestünden gegen die vorhandenen Lüftungsschlitze keine Bedenken. Die Abmauerung betreffe nicht das Gemeinschaftseigentum, weil sie sich im Bereich des Sondereigentums befinde. Nachteilige Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum gingen von ihr nicht aus. Eine optische Beeinträchtigung liege nicht vor; dies habe das Amtsgericht anläßlich eines Augenscheins festgestellt. Die vorhandenen Lichtbilder zeigten, daß auch der ästhetische Eindruck durch die Abmauerung nicht gestört werde. Der Sachverständige habe keine Feuchtigkeit und keine Mängel festgestellt. Das Sachverständigengutachten habe auch keinen Anlaß dazu gegeben, eine zusätzliche Wärmedämmung anzuordnen, damit Wärmebrücken oder erhöhter Wärmeverlust verhindert würden.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragsteller gemäß § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der Schaufensterabmauerung und Ersetzung der beweglichen Schiebetüren durch eine Festverglasung verneint. Der Sachverhalt ist vom Landgericht umfassend und zutreffend gewürdigt und entschieden worden. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann daher in vollem Umfang Bezug genommen werden.
Der zwischen den Beteiligten im Jahr 1990 geschlossene Vergleich beendete das auf die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 22.2.1990, der den Umbau des Ladengeschäfts durch den Antragsgegner genehmigte, gerichtete Verfahren. Inhalt des Vergleichs ist das grundsätzliche Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Umbau des Ladens. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß hinsichtlich der Schaufenstergestaltung dem Vergleich und dem Eigentümerbeschluß keine Vorgaben entnommen werden können, die der Antragsgegner einzuhalten hätte. Er hatte daher den Ladenumbau ordnungsgemäß vorzunehmen. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts,...